Antrag auf Schwerbehinderung

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Den Antrag erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt bzw. Behörde. Die zuständige Behörde setzt sich daraufhin mit den benannten Ärzten in Verbindung.
Das Verfahren wird beschleunigt, wenn Sie selbst Ihrem Antrag schon aussagekräftige, medizinische Befundberichte über den angeborenen Herzfehler beifügen. Geben Sie immer sowohl die Krankheit als auch die Einschränkungen durch den angeborenen Herzfehler an, ansonsten wird möglicherweise lediglich eine Pauschaleinschätzung vorgenommen.
Bei einem Antrag auf Schwerbehinderung kann die Wortwahl im Arztbrief mit entscheidend für eine „faire“ Einstufung des herzkranken Kindes nach dem Schwerbehindertenrecht sein.
Je anschaulicher Ihr behandelnder Arzt dem Versorgungsamt die Leistungseinbußen und Einschränkungen schildert, umso genauer kann die Bewertung ausfallen. Auch wenn es dem Patienten nach einer Operation wieder besser geht, ist es bei der Antragsstellung wichtig, dass Ihr Arzt auch die verbliebenen Einschränkungen beschreibt.
Wenn Ihrem Kind ein Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 anerkannt wird, gilt es als „gleichgestellt“.
- Hier finden Sie die gesetzlichen Vorgaben für die Anerkennung einer Behinderung
- Seit 2009 dienen den versorgungsärztlichen Gutachtern die sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ als verbindliche Norm für eine einheitliche Bewertung.
- Weitere Infos gibt es bei der Deutschen Gesellschaft Pädiatrische Kardiologie.
- Lesen Sie mehr zur Wortwahl in der ÄrzteZeitung.
Welche Vorteile bietet ein Schwerbehindertenausweis?
Grundsätzlich gibt es einige Vergünstigungen, die sich nach der Schwere der Behinderung richten (Nachteilsausgleich NAG). Je höher der Grad der Behinderung (GdB) ist, desto höher ist z.B. auch der Behinderten-Pauschbetrag, den man bei der Steuererklärung geltend machen kann (ab GdB 25). Einen Schwerbehindertenausweis bekommt man ab einem GdB von wenigstens 50.
Beim Versorgungsamt (Bezeichnung kann je nach Bundesland variieren) kann ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung nach §§ 68 ff. SGB IX gestellt werden. Wer nicht schwerbehindert ist, d.h. einen GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 hat, kann auf Antrag bei der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dies gilt für Personen, die infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder ihn nicht behalten können.
Neben dem GdB gibt es Merkzeichen, deren Vorliegen bei behinderten Kindern oft ausschlaggebender ist als ein hoher GdB:
- Merkzeichen „H“ (hilflos) bzw. „G“ (gehbehindert) berechtigen zu Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit
Schwerbehindertenausweis - Kfz-Steuerermäßigung (ist gekoppelt an den Zeitpunkt der Ummeldung des Kfz auf den Betroffenen/Kind
mit Merkzeichen H & G - u.U. ermäßigte Beiträge zur Haftpflicht-Versicherung (nicht alle Versicherungen)
- Anerkennung der Kfz-Kosten für private Fahrten bis zu 15.000 km als außergewöhnliche
Belastung - Behindertenpauschbetrag
- Ggf. Übernahme der Kosten von Fahrten zu ambulanten Behandlungen durch die Krankenkasse
Weitere Informationen:
Broschüre „Sozialrechtliche Hilfen“
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