Pflegeversicherung / Häusliche Kinderkrankenpflege
Evtl. gibt es Leistungen an berufstätige Eltern, die ihre herzkranken Kinder Erkrankung vorübergehend zuhause pflegen müssen:
Kinderpflege-Krankengeld bzw. bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Weitere Informationen finden Sie hier: Infos Kinderkrankenpflegegeld
„Kinder sind keine kleinen Erwachsenen“ – entsprechend ihrer Bedürfnisse ist dies auch in der Pflege zu berücksichtigen. Je nach Alter verstehen Kinder nicht immer, warum z.B. eine Magensonde gelegt, der Verband gewechselt, eine Spritze gegeben oder Blut abgenommen werden muss.
Die Eltern sollten früh darauf hingewiesen werden, dass bei Bedarf häusliche Kinderkrankenpflege beantragt werden kann. Die Erfahrung lehrt, dass die Eltern mit diesem Wissen viel entspannter mit ihrem Kind umgehen. Ihre Angst, den Alltag mit einem herzkranken Kind nicht zu bewältigen, wird somit reduziert.
Leider fehlt es an bedarfsorientierten Angeboten, besonders bei Familien mit schwer herzkranken Kindern.
Übrigens: Ihrem Kind stehen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus der Pflegeversicherung zu. Hier gibt es nützliche Links und Tipps.
Weitere Informationen
Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftig (nach § 14, Abs. 1 SGB XI) sind Personen, die u.a. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich mindestens sechs Monate), in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Bei den Pflegekassen der GKV, unter Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), kann die Pflegestufe beantragt und festlegt werden. Dabei ist das Datum des Antragseingangs entscheidend für die Gewährung.
Die Pflegebedürftigkeit wird unterteilt in verschiedene Pflegestufen:
- Pflegestufe 0 = keine Pflegestufe = erheblich eingeschränkte Alltagskompetenzen
- Pflegestufe I = erheblich Pflegebedürftige
- Pflegestufe II = Schwerpflegebedürftige
- Pflegestufe III = Schwerstpflegebedürftige
Bei einem Wechsel der Krankenversicherung geht der bisherige Status auch in der Pflegeversicherung verloren. Pflegeleistungen müssen neu beantragt werden.
Weitere Informationen:
Broschüre „Sozialrechtliche Hilfen“
Ich möchte mein Kind zu Hause pflegen, welche Unterstützung kann ich bekommen?
Ihnen steht, wenn Sie berufstätig sind und sofern kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, Arbeitsfreistellung und Krankengeldzahlung (das sogenannte Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V) wegen Krankheit eines Kindes zu unter folgenden Voraussetzungen:
- Das versicherte Kind ist unter 12 Jahre alt und erkrankt. Bei behinderten Kindern gilt die Altersgrenze nicht.
- Ihre Anwesenheit ist nach ärztlichem Zeugnis zur Betreuung, Aufsicht, Pflege nötig.
- Sie bleiben wegen des kranken Kindes von der Arbeit fern.
- Keine andere Person im Haushalt kann dessen Führung übernehmen.
Die Krankenkasse übernimmt im Übrigen verschiedene Leistungen, wie z.B. Haushaltshilfe oder z.B. zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes Pflegeleistungen nach § 37 SGB V.
Wegen Corona wurde die Dauer der Kinderkrankengeldleistungen verlängert
Das sogenannte Kinderkrankengeld wird statt bisher 10 Tage pro Jahr und Elternteil künftig je 15 Tage gewährt. Anstelle von bisher 20 Tagen gibt es für Alleinerziehende zusätzlich 10 weitere Tage. Auch wer wegen der Pandemie Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, kann in diesem Jahr bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben.
Weitere Informationen:
https://bvhk.de/informationen/sozialrecht/pflegeversicherunghaeusliche-kinderkrankenpflege/
PDF Kinderpflege-Krankengeld
Broschüre „Sozialrechtliche Hilfen“
Pflegereform
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Statt den bisherigen drei Pflegestufen gibt es seit 2017 fünf Pflegegrade. Diese berechtigen zu unterschiedlichen Geld- und Sachleistungen. Mehr Info in unserer Broschüre „Sozialrechtliche hilfen S. 21-34:
https://bvhk.de/wp-content/uploads/2016/12/Sozialrechtliche-Hilfen-2017-Web.pdf
Beratungsstellen für Pflege
Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) bietet auf seiner Webseite eine themenbezogene Suche nach wohnortnahen nicht-kommerziellen Beratungsangeboten für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen.
Alle Beratungsstellen von Bund und Ländern, Kommunen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Vereinen und weiteren Institutionen und auch Pflegestützpunkte sind aufgeführt.
Privatversicherte finden über die Datenbank auch die Angebote von COMPASS Private Pflegeberatung: http://bdb.zqp.de/#/home
Landespflegegeld in Bayern und Rheinland-Pfalz für schwerbehinderte Menschen
Das reguläre Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit festgestelltem Pflegebedarf aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen. Beantragt wird es bei den Pflegekassen: https://bvhk.de/informationen/sozialrecht/pflegeversicherunghaeusliche-kinderkrankenpflege/
Das Landespflegegeld wird nur in Bayern ab Pflegegrad zwei, in Rheinland-Pfalz und in Bremen i.d.R zusätzlich zu den Geldleistungen der Pflegeversicherung gewährt. Voraussetzungen und Höhe sind unterschiedlich und i.d.R. unabhängig vom Einkommen oder anderen Leistungen. Der Antragsteller muss in dem Bundesland wohnen, in dem er das Landespflegegeld beantragt. Es wird in Bremen jedoch angerechnet auf Leistungen der Pflegeversicherung und wird hier als Blindengeld (bzw. Blindenhilfe) oder Gehörlosengeld bezeichnet.
Für Familien mit herzkranken Kindern ist es vor allem in Bayern und u.U. in Rheinland-Pfalz interessant.
Mehr Info:
Bayern: http://www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.asp
Rheinland-Pfalz: https://bus.rlp.de/detail?pstId=203310327
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