Seit dem Jahr 2023 gibt es in Deutschland das Bürgergeld. Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Staat zahlt das Geld an Menschen, die kein oder ein geringes Einkommen und wenig Vermögen haben. Das Bürgergeld hat das Arbeitslosengeld 2, auch Hartz 4 genannt ersetzt.
Bürgergeld für Menschen mit Behinderung
Generell können Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen, wie alle Bürger in Deutschland Anspruch auf Bürgergeld haben. Sie müssen erwerbsfähig sein, was bedeutet, dass man mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten kann und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Liegt keine Erwerbsfähigkeit vor können Menschen mit Behinderung Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung oder eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten.
Kinder und junge Erwachsene mit Behinderung in der Bedarfsgemeinschaft
Leben Kinder mit Behinderung in der Bedarfsgemeinschaft besteht für diese kein Anspruch auf einen Mehrbedarf, da dieser eine Erwerbsunfähigkeit voraussetzt, die Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nicht erfüllen können. Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch ohne Behinderung, sind rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Sie gelten grundsätzlich als nichterwerbsfähig.
In Deutschland besteht eine 10-jährige Schulpflicht, die im Normalfall auch für Kinder mit Behinderung gegeben ist. Diese 10 Jahre sind für gesunde Kinder frühestens mit 16 Jahren absolviert. Eltern schwerbehinderter Kinder möchten häufig, dass die Kinder möglichst lange im Schulsystem bleiben, um nicht zu früh dem Arbeitsmarkt oder der Behindertenwerkstatt zu unterliegen. Diese Entscheidungen würden einem Zuschlag beim Bürgergeld entgegenstehen.
Bürgergeld und nicht erwerbsfähige Menschen in der Bedarfsgemeinschaft
§19 Abs. 1 SGB II:
„(…) Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches [=Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung] haben. (…)“
Bei volljährigen, nicht erwerbsfähigen Kindern haben Leistungen der Grundsicherung bei dauerhafter, voller Erwerbsminderung Vorrang.