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Sozialrecht

KiTa, Schule, Studium, Nachteilsausgleich

Alle Kinder, auch Kinder mit einem angeborenen Herzfehler, haben die gleichen Rechte auf eine Bildung, die sie in ihren Fähigkeiten und Leistungen fördert. Viele herzkranke Kinder können ein weitestgehend normales Leben führen. Bedingt durch den Herzfehler oder weitere Diagnosen können jedoch sehr spezielle und individuelle Einschränkungen bestehen. Manche Kinder sind in ihrer Entwicklung eingeschränkt oder haben Schwierigkeiten durch die Nebenwirkungen ihrer Medikamente. Andere wiederum sind aufgrund des Herzfehlers weniger belastbar und können sich nicht gut konzentrieren. Es ist durchaus möglich, dass ihr Kind besondere Hilfen und Unterstützung zur Bewältigung der schulischen Anforderungen benötigt. Wir möchten Ihnen durch unsere Informationen und unsere persönliche Beratung helfen, die richtige Unterstützung für Ihr Kind zu finden und zu bekommen.

In Deutschland gibt es kein einheitliches Schulsystem. Jedes Bundesland hat unterschiedliche Schulformen und Fördermöglichkeiten sowie eigene Schulgesetze. Es gilt jedoch bundesweit die 10-jährige, allgemeine Schulpflicht.

Der Übergang vom Kindergarten in die Schule ist für eine Familie mit einem herzkranken Kind eine ganz besondere Zeit und es entstehen viele Fragen. Es gilt herauszufinden, welche Schulformen zur Verfügung stehen und welche Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten für das jeweilige Kind die Besten sind.

Benötigt Ihr herzkrankes Kind aufgrund seiner Einschränkungen zusätzliche Unterstützung beim Besuch der Schule, so kann eine Assistenz durch einen Integrationshelfer die richtige Lösung sein. Durch sogenannte Nachteilsaugleiche kann Ihr Kind darin befähigt werden, seine Leistungsfähigkeit trotz chronischer Erkrankung zu zeigen. Ein Nachteilsausgleich ist wie ein Höckerchen am Fenster zu verstehen, damit auch das Kind mit Beeinträchtigung hinausschauen kann. Die angestrebte Chancengerechtigkeit von beeinträchtigten und nicht beeinträchtigten Kindern kann dadurch mit einfachen Mitteln unterstützt werden.

Unter besonderen Voraussetzungen haben Eltern eine Wahl zwischen einer Regelschule oder einer Förderschule. Dazu bedarf es der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF Verfahren). Der Besuch einer Förderschule kann eine Chance für Ihr Kind darstellen, ganz gezielt gefördert zu werden. Auch gesunde Kinder haben heute (Inklusion) vielerorts die Möglichkeit sich für den Besuch einer Förderschule, als Grundschule, zu entscheiden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ihr herzkrankes Kind nicht zielgleich mit den anderen Kindern unterrichtet werden, sondern kann mit Hilfe von Förderplänen auf einen anderen Schulabschluss vorbereitet werden (lernzieldifferenter Unterricht).

KiTa

Es gibt eine Vielzahl angeborener Herzfehler in unterschiedlicher Ausprägung, die manchmal in Kombination mit anderen Erkrankungen (Syndromen) auftreten. Kinder mit Herzfehlern haben nach einer erfolgreichen Behandlung gute Chancen auf eine annähernd normale Lebensqualität und können meist gemeinsam mit ihren Geschwistern und Freunden den Regelkindergarten und später die Regelschule besuchen. Kinder mit sehr schweren Herzfehlern oder ungünstigem Krankheitsverlauf müssen mit wesentlichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit rechnen.

Gemäß der UN-Konvention (Behindertenrechtskonvention, BRK) Artikel 24 müssen „zur … vollständigen Integration [Inklusion] wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen […] angeboten werden.“ Dies fördere die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung. Die Umsetzung der Inklusion bleibt in Deutschland jedoch weit hinter den Vorgaben zurück. Daher möchten manche Eltern lieber weiter von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und ihr Kind in einem Kindergarten mit besseren Fördermöglichkeiten unterbringen und/oder eine/n Integrationshelfer/in einsetzen.

Alle Kinder haben das Recht einen Kindergarten zu besuchen. Kindergärten sollen Kindern die Möglichkeit geben etwas zu lernen, gefördert und betreut zu werden. Kinder, deren angeborener Herzfehler operiert werden musste, haben ein erhöhtes Risiko für Entwicklungsstörungen im motorischen und kognitiven Bereich, für Sprachstörungen und für Probleme in der psycho-sozialen Kompetenz. Diese Störungen wirken sich teils im Kindergartenalter noch nicht so negativ aus und fallen daher im normalen Alltag oft nicht weiter auf. Um schulischen Schwierigkeiten vorzubeugen ist es aber wichtig, sie frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Viele Eltern machen die Erfahrung, dass von ihnen im häuslichen Bereich nicht bemerkte Störungen/Einschränkungen erst im „Zusammenleben“ mit anderen Kindern deutlich werden. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass Kinder mit einem angeborenen Herzfehler einen Kindergarten besuchen, da die Einschätzung von gut ausgebildeten Fachkräften dabei hilfreich ist, frühzeitig intervenieren zu können.

Eltern herzranker Kinder, machen sich meist große Gedanken darüber, welcher Kindergarten der richtige für ihr Kind ist. Ob Ihr Kind im Kindergarten eine besondere Betreuung und/oder Förderung braucht, hängt von seinem individuellen Bedarf ab.

Im Wesentlichen wird grob unterschieden in drei Formen der Kindergärten. Inzwischen gibt es immer mehr inklusive Kindergärten, die von Kindern mit und ohne Behinderung besucht werden. Nach wie vor gibt es auch spezielle Sondereinrichtungen, die nur von Kindern mit Behinderung besucht werden. Die Zahl dieser Einrichtungen ist jedoch rückläufig. Es besteht auch die Möglichkeit einen Regelkindergarten zu besuchen.

Teilweise bestehen in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Formen von Kindergärten. Im Groben lassen sich jedoch drei Formen zusammenfassen, die nicht immer den gleichen Namen tragen:

Regelkindergärten

Unter einem Regelkindergarten versteht man einen Kindergarten, der Kinder aus dem umliegenden Wohnumfeld aufnimmt. Teilweise gibt es auch wohnortnahe Kindergärten mit einem besonderen pädagogischen Konzept wie beispielsweise Wald-, Montessori- oder Waldorfkindergärten.

Wohnortnahe Regelkindergärten bieten den Vorteil, dass lange Anfahrtswege entfallen und Freundschaften unter den Kindern ohne großen Aufwand gepflegt werden können. Ihr herzkrankes Kind kann in seinem gewohnten Lebensumfeld aufwachsen.

Benötigt ihr Kind zusätzliche Unterstützung beim Besuch eines Regelkindergartens, kann ein Integrationshelfer beantragt werden.

Sonderkindergärten

Je nach Bundesland wird diese spezielle Form von Kindergärten auch heilpädagogischer Kindergarten, Förderkindergarten oder (Vor-)Schulkindergarten genannt. In diese Form der Kindergärten gehen nur Kinder mit einer Behinderung und der Fokus liegt auf der Frühförderung. Manche dieser Kindergärten haben sich spezialisiert, was bedeutet, dass beispielweise nur Kinder mit einer Lernbehinderung aufgenommen werden. Die Gruppen dieser Kindergärten sind deutlich kleiner und haben mehr Personal, das zusätzlich qualifiziert ist. Das Team besteht meist aus verschiedenen Fachkräften der Frühförderung wie beispielsweise Heilpädagogen, Logopäden, Physio- und Ergotherapeuten.

Wenn bei Ihrem Kind viele Therapien notwendig sind oder eine „Frühförderung“ zu großen Anteilen im Kindergarten stattfinden sollte, eignet sich eine Einrichtung dieser Art, da sie einem höheren Förderbedarf gerecht werden kann und entsprechendes Personal hat. Das spart Zeit und Wege und entlastet Sie und Ihr Kind.

Das Ziel dieser Kindergärten ist, Kinder mit Behinderung in ihrer gesamten Persönlichkeitsentwicklung so zu unterstützen, dass sie ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft führen können. Den Eltern steht es frei, dieses Angebot anzunehmen.
Die Kinder werden in diesen Kindergärten auf den Besuch eines allgemeinen Kindergartens oder auf die Schule vorbereitet. Auf der Basis einer sonderpädagogischen Diagnostik klären die Fachkräfte in Abstimmung mit den Eltern die Zielsetzungen von Bildung und Förderung des Kindes.

Häufig sind diese Kindergärten nicht wohnortnah und haben ein großes Einzugsgebiet. Es gibt meist Fahrdienste, die die Kinder zu Hause abholen und zurückbringen.
Benötigt ihr Kind zusätzliche Unterstützung beim Besuch eines Sonderkindergartens, kann zusätzlich ein Integrationshelfer beantragt werden.

Inklusive Kindergärten

In inklusiven Kindergärten spielen und lernen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam. Kinder mit Behinderung erhalten im Spiel und in der Interaktion mit nichtbehinderten Kindern viele Lernimpulse. Jedes Kind bekommt die Förderung, die es braucht. Der große Vorteil an inklusiven Kindergärten ist, dass sich mehr Personal, wie in einem Regelkindergarten um die Kinder kümmert und somit mehr Zeit für jedes einzelne Kind ist. Auch dort kann das Team zusätzlich aus Fachkräften der Frühförderung wie beispielsweise Heilpädagogen, Logopäden, Physio- und Ergotherapeuten bestehen. Diese Fachkräfte fördern vor allem Kinder, die sich etwas langsamer entwickeln oder eine Behinderung haben.
Nach wie vor gibt es nicht überall inklusive Kindergärten, weshalb auch hier die wohnortnähe nicht gewährleistet wäre.

Benötigt ihr Kind zusätzliche Unterstützung beim Besuch eines inklusiven Kindergartens,
kann zusätzlich ein Integrationshelfer beantragt werden.

Förderung und Betreuung durch Integrationshelfer im Kindergarten
für Kinder mit angeborenem Herzfehler

Generell können Kinder mit Behinderung ein Recht auf zusätzliche Unterstützung durch einen sogenannten Integrationshelfer haben, sei es in einem Regelkindergarten, einem Sonderkindergarten oder einem inklusiven Kindergarten. In inklusiven Kindergärten sowie Sonderkindergärten geht man davon aus, dass die Aufgaben eines Integrationshelfers durch das Personal abgedeckt werden. Aber auch hier kann ein Integrationshelfer zusätzlich notwendig sein und durch einen gut begründeten Antrag auch bewilligt werden.

Die Kosten werden hierfür bei Kindern mit angeborenem Herzfehler über die Eingliederungshilfe, in seltenen Fällen über das Jugendamt übernommen.

Weitere Informationen
PDF Integrationshelfer KiTa
Broschüre „Herzkranke Kinder im Kindergarten“

Wahlrecht Schule

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die UN-Behindertenrechtskonvention, hat einen Wandel in der Gesellschaft herbeigeführt, der sich in hohem Maße auf die schulische Bildung unserer Kinder auswirkt.

Es ist wichtig, die Historie nicht zu vergessen. Deutschland hat als einer der ersten Staaten das Übereinkommen am 30. März 2007 unterzeichnet. Das Ratifikationsgesetz wurde im Dezember 2008 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist am 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Am 24. Februar 2009 wurde die Ratifikationsurkunde in New York hinterlegt. Nach Ablauf einer 30-Tage-Frist ist das Übereinkommen und das Fakultativprotokoll seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich.

Der Artikel 24 der UN BRK, UN- Behindertenrechtskonvention, befasst sich mit dem Thema Bildung. Darin erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an und verpflichten sich dazu, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten.

In Deutschland unterliegen alle Kinder der Schulpflicht und Bildung ist Sache der einzelnen Bundesländer. Dies bedeutet, dass es deutschlandweit keine einheitlichen Schulgesetze gibt. Die Wahlmöglichkeiten der Eltern in Bezug auf die Schule können daher so unterschiedlich sein wie die Schulgesetze der Bundesländer. Ebenso unterschiedlich ist die Umsetzung der Inklusion in der Schullandschaft.

Freie Wahl der Schule und der Schulform

Der Einfluss der BRK, Behindertenrechtskonvention, hat bewirkt, dass in allen Bundesländern fasst alle Förderschulen geschlossen wurden. Integrative Schulen sind kein Einzelfall mehr. Jede Schule muss nach Kräften inklusiv unterrichten. Heute ist die Entwicklung so weit vorangeschritten, dass die zur Verfügung stehenden Ressourcen in den einzelnen Regionen die Schullandschaft bestimmen. Da sich, allein wegen der gegebenen baulichen Voraussetzungen, nicht alle Schulen auf alle Arten der Behinderungen einstellen können, haben sich für bestimmte Behinderungen Schwerpunkte an Regelschulen gebildet.

Die Eltern dürfen demnach zwischen einer Regelschule oder Förderschule wählen. Die wenigsten Elternhäuser wissen, dass diese Wahl auch den gesunden Schülern offensteht. Auch der Standort der Schule darf frei gewählt werden. Die Praxis hat gezeigt, dass sich in den meisten Regionen die Schulen bei der Auswahl der Bewerber für eine wohnortnahe Beschulung entscheiden. Nur in begründeten Ausnahmefällen können Schüler für die Bewerbung an einer entfernten Schule eine Zusage bekommen, wenn sie keinen Wohnsitz im Einzugsgebiet haben. Für ein herzkrankes Kind mit Handicap kann ein Ausnahmefall vorliegen, wenn die weiter entfernte Schule bessere Förderbedingungen aufweist.

Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer sehen teilweise vor, dass die Schulbehörde unter bestimmten Voraussetzungen vom Wunsch der Eltern abweichen kann. Erkundigen Sie sich auf dem Bildungsserver Ihres Bundeslandes nach den rechtlichen Voraussetzungen.

Wenn die Zuweisung der Schule, der Bescheid, nicht Ihrem Wunsch entspricht und ein Sofortvollzug festgelegt wird, muss das Kind zwingend die vom Schulamt festgelegte Schule besuchen, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt. In diesem Fall sollten Sie innerhalb der im Bescheid mitgeteilten Frist Rechtsmittel einlegen und eine ausführliche Begründung erfragen. Zuständig ist das Verwaltungsgericht. Um einen günstigen Ausgang zu beeinflussen, sollten Sie in solchen Fällen einen Anwalt einschalten.

Tipp: Wenn der Bescheid nicht Ihrem Wunsch als Eltern entspricht, stellen Sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, da sonst keine aufschiebende Wirkung entsteht.

Sollte bei Ihrem Kind vor der Einschulung, z.B. bei der Schuluntersuchung, ein besonderer Förderbedarf angesprochen worden sein und wurde daraufhin ein AO-SF Verfahren (Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung) eingeleitet, ist es ratsam das dazu angefertigte Gutachten einzusehen. In fast allen Bundesländern müssen die Eltern dem Gutachten zustimmen. Im Gutachten werden Förderschwerpunkte festgestellt und unter Umständen auch bestmögliche Förderorte, bzw. Institutionen genannt. Die Inhalte des Gutachtens können einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Schule haben. Falls bei Ihrem Kind ein besonderer Förderbedarf vorliegt, schauen Sie bitte auch unter dem Punkt „Sonderpädagogischer Förderbedarf“.

Regional kann die freie Wahl der Schule durch einen festgestellten Sonderpädagogischen Förderbedarf eingeschränkt sein. Im besten Fall haben Sie dadurch mehr Möglichkeiten in der Auswahl der Beschulung für Ihr herzkrankes Kind. Die im Pool der Regelschulen vorhandenen Sonderpädagogen unterrichten in der Regel mindestens Kinder mit den Förderschwerpunkten LES (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache). Sollten die Anforderungen in der Förderung Ihres Kindes darüber hinausgehen und ist die von Ihnen gewählte Schule nicht in der Lage, durch eigene Pädagogen und Sonderpädagogen Ihr Kind ausreichend zu fördern, kann sie Unterstützung an einer Förderschule mit anderen Schwerpunkten anfordern. Die im Sonderpädagogischen Gutachten festgestellten Förderschwerpunkte können entscheidend dafür sein, was vor Ort ermöglicht werden muss.

In der praktischen Umsetzung wird es trotz aller verbesserten Voraussetzungen in den meisten Regionen schwierig sein, einem hohen Förderanspruch entgegenzukommen.

Tipp: Verlieren Sie Ihr Ziel nicht aus den Augen, bleiben Sie aber auch realistisch. Für alle Beteiligten und vor allem für das betroffene Kind sollte der Anspruch gut erreichbar sein. Das herzkranke Kind mit Handicap hat mehr Freude am Lernen, wenn es nachmittags im nahen Umfeld Freunde findet. Kurze Schulwege geben der Familie mehr Zeit sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.

PDF Integrationshelfer Schule
Broschüre „Herzkranke Kinder in der Schule“

Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich

Menschen mit behinderungsbedingten Nachteilen haben in Schule, Studium oder Beruf nach § 209 SGB IX (Sozialgesetzbuch) Anspruch auf so genannte Nachteilsausgleiche, NAG. Diese stellen keine Verminderung der fachlichen Anforderungen und somit keine Bevorzugung dar. Die gemeinten Nachteilsausgleiche gleichen behinderungsbedingte Einschränkungen aus, unter denen die Betroffenen ihre Intelligenz, ihre Begabungen und ihr Können, andernfalls nicht uneingeschränkt zeigen und einbringen könnten.

Wenn Sie Nachteilsausgleiche, NAG, für Ihr Kind in der Schule in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an den Klassenlehrer und ggf. an die Schulleitung. In den niedrigeren Klassen sind mündlich vereinbarte Nachteilsausgleiche üblich, die auch ohne ein Attest berücksichtigt werden können. Sie müssen nicht zwingend berücksichtigt werden und brauchen nicht in den Zeugnissen aufgeführt sein. Sie sollten in intern geführten Förderplänen geführt werden.

Im Hinblick auf den Schulwechsel an eine weiterführende Schule, höhere Klassen und Prüfungen muss der Nachteilsausgleich in der Schulakte dokumentiert werden, um weiter berücksichtigt werden zu können. Offiziell können Sie einen Nachteilsausgleich mit einem Attest des Facharztes, das Art und Umfang der Behinderung sowie die Auswirkungen z.B. auf die schulischen Leistungen beinhaltet, bei der Schule Ihres Kindes beantragen.

Bei Abschlussprüfungen sowie weiteren zentralen Prüfungen, muss die Schule frühzeitig bei der Bezirksregierung, der Schulbehörde des jeweiligen Bundeslandes, einen Nachteilsausgleich beantragen. Die Frist kann bereits im September des Vorjahres ablaufen. Gleichzeitig muss der Nachteilsausgleich mindestens im vorherigen Schuljahr bestanden haben und in der Schulakte aufgenommen worden sein.

Weitere Informationen und Beispiele für NAG finden Sie in unserer Broschüre „Herzkranke Kinder in der Schule“ im Teil I für Lehrer, Kapitel 4.2, im Teil für Eltern, Kapitel 5.3

Mehr Infos

NAG-1 Grundlagen
NAG-2 Ideensammlung

Die Aufstellung unserer Vorschläge soll nicht vollständig sein. Nachteilsausgleiche können vielfältig und individuell sein. Bringen Sie Ihre Ideen ein und überlegen, welche Maßnahmen für Ihr herzkrankes Kind hilfreich sein könnten. Für konzentrationsschwache oder langsamer lernende Kinder können z.B. besondere Prüfungsbedingungen oder mehr Zeit für Klassenarbeiten vereinbart werden. Beim Sport können andere Aufgaben sinnvoll sein. Der NAG kann sowohl mit als auch ohne individuellen Förderbedarf (AO-SF Verfahren) an allen Schulformen gewährt werden. Die zusätzliche Hilfestellung durch einen Integrationshelfer steht einem Nachteilsausgleich an allen Schulformen und auch dem sonderpädagogischen Förderbedarf nicht entgegen.

Tipp: Reagiert die Schule Ihres Kindes auf Ihre schriftlich formulierte Bitte, die Sie zusammen mit dem Attest, bei der Schule Ihres Kindes eingereicht haben, ablehnend, sollten Sie eine schriftliche Begründung einfordern. In einem Widerspruch können Sie dann konkret auf die Inhalte der Ablehnung eingehen.

• Nach Art.3 Abs.3 des Grundgesetzes, GG, darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
• Paragraph 209 SGB IX
• Länderschulgesetze
• Paragraph 2 SchulG. NRW als Beispiel

Zeugnisbemerkungen, Notenschutz und Nachteilsausgleich: Angemessene Vorkehrungen und ihre Grenzen im Schul- und Prüfungsrecht – Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 – 1 BvR 2577/15

Im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, DVfR, wurde der nachfolgende Fachbeitrag vorgestellt. Es betrifft eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2023, Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15. Das BVerfG entschied u. a., dass Bemerkungen in Schulabschlusszeugnissen über eine Nichtbewertung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen grundsätzlich gerechtfertigt sind, wenn sie so umfassend erfolgen, dass insgesamt eine hinreichende Transparenz der Zeugnisse erreicht wird.

Die Autorin, Anna-Miria Fuerst, fasst es so zusammen: „In einem auf Leistung basierenden Bewertungssystem dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden, müssen aber hinnehmen, wenn Bewertungsvorteile, die ihnen wegen ihrer Behinderung gewährt worden sind, für Dritte kenntlich gemacht werden.“

Die Autorin begrüßt das Urteil und sieht darin eine Stärkung der rechtlichen Stellung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung in Bezug auf die Durchführung von Prüfungen. Sie begrüßt insbesondere, dass das Konzept der angemessenen Vorkehrungen erstmalig Eingang in eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts gefunden hat.

A5-2024_BVerfG_Zeugnisbemerkungen_AMF_bf

I-Helfer / Schulbegleiter

Integrationshelfer / Schulbegleiter

Der Integrationshelfer stellt eine Leistung zur Teilhabe dar. Er kann unterschiedlich bezeichnet sein und wird je nach Region auch Schulbegleiter, Inklusionshelfer, I-Kraft, Schulassistenz, Eingliederungshilfe, usw. genannt. Der Integrationshelfer kann Hilfestellung im Unterricht, Unterstützung zur Integration im Freizeitbereich der Schule, aber auch Pflegehilfe übernehmen. Er ersetzt nicht den Lehrer, sondern unterstützt den Schüler bei der Bewältigung der Aufgaben.

Beispiele für Aufgaben des Integrationshelfers:

• Im sozialen und emotionalen Bereich, z. B. den Schüler beruhigen oder seine Konzentration fördern (Hilfe zur Bildung).
• Integration in den Pausen, Kontakte zu Mitschülern fördern (Hilfe zur sozialen Integration).
• Beim sauberen Mitschreiben oder beim Umformulieren von Gehörtem ins Schriftliche helfen (Hilfe zur Bildung).
• Anreize zum selbstständigen Arbeiten geben (Hilfe zur Bildung).
• pflegerische Tätigkeiten ausüben oder dabei unterstützen, sowie die Selbstständigkeit fördern.

Weitere Aufgabenbereiche finden Sie auf den Webseiten der Schulbehörden der Landesregierungen, den Schulbehörden der Kommunen oder den Institutionen, die Integrationshelfer in Persona stellen. Ein Integrationshelfer wird nicht bewilligt, wenn die gewünschten Hilfestellungen zum Kernbereich der Aufgaben der Schule gehören. Der Integrationshelfer darf keine pädagogische Hilfe sein.

In der schulischen Teilhabeassistenz werden zwei wesentliche Bereiche innerhalb der Begleitung unterschieden:

Leistung zur Teilhabe an Bildung
Begleitung im Unterricht und während der Hausaufgabenbetreuung

Leistung zur Teilhabe an sozialer Integration
Begleitung in den Pausen, in der nachmittäglichen freien Gestaltung, den Beschäftigungsangeboten der Betreuung oder während eines Klassenausflugs, bzw. einer mehrtägigen Klassenfahrt

In der Vorbereitung der Antragstellung sollten Sie überlegen in welchen Bereichen Ihr Kind begleitet werden soll. Dementsprechend sind die Begründungen zu formulieren. Ggf. können sie für die Begleitung während einer Klassenfahrt einen gesonderten Antrag stellen. Diese Lösung ist insbesondere wegen des bewilligten Umfangs der regelmäßigen, schultäglichen Begleitung zu überlegen.

Pool-Lösungen

Ähnlich wie bei der Sonderpädagogischen Förderung im AO-SF Verfahren bieten die Schulen in Bezug auf die Integrationshelfer sogenannte Pool-Lösungen an. Für Lehrer ist es häufig nicht einfach, die Kinder in einer Klasse mit fünf Integrationshelfern zu unterrichten. Daher versuchen die Schulen, eigene Lösungen zu finden. Eine individuelle Betreuung Ihres eigenen Kindes ist jedoch nur gewährleistet, wenn Sie einen Einzelantrag für Ihr Kind stellen. Für Kinder mit einem angeborenen Herzfehler ist das in den meisten Fällen möglich, auch wenn an der Schule bereits eine Pool-Betreuung installiert ist. Die Voraussetzung dafür ist in der Regel eine festgestellte Behinderung.

Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe:

Die Schulbegleitung als Leistung zur Teilhabe an Bildung ist generell kostenfrei. Für die Leistungen zur Teilhabe an sozialer Integration werden in einigen Kommunen anteilige Kosten erhoben. Erkundigen Sie sich dafür beim Kostenträger der Eingliederungshilfe in Ihrer Region.

Ist eine medizinische Behandlungspflege / Pflege während der Schulbegleitung nötig, werden die Kosten dafür von denen der originären Schulbegleitung abgegrenzt und von der Krankenkasse / Pflegekasse übernommen. Das Pflegegeld des Kindes kann nicht eigenständig von den Eltern zur Kostenübernahme eingesetzt werden. Eine Kombinationspflege im Rahmen der Pflegesachleistung sollte am Aufenthaltsort des Kindes, in der Schule, möglich sein.

Im Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird am 01.01.2020 geregelt, wann eine kostenfreie „Hilfe zu einer Schulbildung“ als Inklusionsbegleitung zählt. Das ist z.B. der Fall, wenn sie an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpft und in der Regel in den Räumen der Schule stattfindet. BSG vom 06.12.2018 Az B8SO 4/17 R und B8SO 7/17 R.

Antrag:

Für die Antragstellung stehen vorrangig zwei Träger zur Verfügung:

Jugendamt (Schulbegleitung als Jugendhilfeleistung nach §35a SGB VIII)
Bei seelischen und psychischen Behinderungen

Eingliederungshilfe (Teilhabeassistenz nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX als Leistung zur Bildung oder/und sozialen Teilhabe für einen Integrationshelfer)
Bei körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderungen

Der Träger der Eingliederungshilfe kann je nach Bundesland entweder das Land selbst, ein überörtlicher Träger oder die Kommune sein. Die Eingliederungshilfe ist vor Ort oftmals noch im Sozialamt zu finden. Durch das Bundesteilhabegesetz sind die Strukturen hier im Umbruch.

Der Antrag wird von den Eltern an die Behörde gestellt, der das betroffene Kind auf Grund seiner ursächlichen Behinderung zugehörig ist. Kinder mit einem angeborenen Herzfehler haben eine körperliche Behinderung. Auch wenn sich in der Schule Konzentrationsstörungen und fehlende Ausdauer zeigen und damit die Teilhabe der Bildung des Kindes eingeschränkt ist. Oder der Kontakt zu anderen Mitschülern verhaltensauffällig verläuft und die soziale Integration des Kindes unterstützt werden soll, muss bei der Antragstellung die ursächliche Behinderung berücksichtigt werden.

Wichtig:
Für ein Kind mit angeborenem Herzfehler muss der Antrag bei der Eingliederungshilfe gestellt werden.

Den Antrag auf Teilhabeassistenz nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX als Leistung zur Bildung oder/und sozialen Teilhabe für einen Integrationshelfer / Schulbegleiter, können Sie als Eltern formlos bereits im letzten Kindergartenjahr stellen. Er sollte spätestens drei Monate vor Schulbeginn mit mindestens einer aussagekräftigen Begründung einer beteiligen Institution vorliegen. Das kann z.B. ein Schreiben der KiTa sein, des Kinderarztes oder des SPZ (Sozialpädiatrisches Zentrum). Innerhalb der Schuleingangsuntersuchung kann die Begleitung durch einen I-Helfer als Eingangsvoraussetzung für den Schulbesuch des herzkranken Kindes formuliert werden.

Für eine Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

• Formloser Antrag durch die Erziehungsberechtigten alternativ ein ausgefülltes Formular der Eingliederungshilfe.
• Bestätigung der aufnehmenden Schule über die Notwendigkeit der Betreuung und Ausformulierung des Umfangs und der Inhalte der benötigten Hilfen.
• Stellungnahme der Schule dazu, warum die erwarteten Hilfen nicht durch die Schule sichergestellt werden können.
• Schulaufnahmebescheid des Schulamtes.
• Stundenplan (falls vorhanden)
• Ärztliche Befunde

Das Amt muss zeitnah bewilligen, d.h. drei Wochen nach Eingang, zuzüglich zwei Wochen, wenn ein Gutachter eingeschaltet wird. Bei Eilbedürftigkeit kann ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Gericht gestellt werden. Bei Anträgen an das Jugendamt ist das Verwaltungsgericht zuständig.

Behandlungspflege und Pflege als Aufgabe des Integrationshelfers:

In wenigen Fällen muss der Integrationshelfer gleichzeitig Themen aus dem Bereich der Pflege übernehmen. Vom Arzt verordnete häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege und Handlungen, die im Rahmen des vorh. Pflegegrades des Kindes während der Aufenthaltszeit in der Schule stattfinden müssen, können grundsätzlich von ein und derselben Person des I-Helfers übernommen werden.

• Für eine verordnete Behandlungspflege muss der I-Helfer gleichzeitig Fachkraft sein.
• Die Begleitung z.B. eines Toilettengangs zur Erlangung der Selbstständigkeit kann im Rahmen der Pflege vom I-Helfer übernommen werden

Als Aufgabenbereich kann hierunter beispielsweise auch das Bedienen und die Überwachung eines Beatmungsgeräts, Krankenbeobachtung oder Verabreichung von Medikamenten fallen. Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Verordnung über Behandlungspflege.

Alternativ kann ein Pflegedienst hinzugezogen werden und die Aufgaben der Behandlungspflege / Pflege zu bestimmten Zeiten in der Schule übernehmen. Das ist in den Fällen angeraten, in denen ein Integrationshelfer nicht alle Aufgaben erfüllen kann.

Eine Abgrenzung, wann ein Integrationshelfer eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Form der Behandlungspflege, eine Leistung der pflegerischen Unterstützung, eine Leistung zur Teilhabe an Bildung oder sozialer Integration der Eingliederungs- oder Jugendhilfe übernimmt, ist nicht immer leicht.

Bedarf Ihr herzkrankes Kind eines Integrationshelfers in vielerlei Hinsicht, bedeutet das für die Eltern ein Höchstmaß an Koordination und administrativer Betreuung für die Schulbegleitung des Kindes. Sie sollten mit den beteiligten Stellen besprechen, welche Institution alternativ und stellvertretend für Sie die Sicherstellungsverantwortung hierfür übernehmen kann. Aus dem Bundesteilhabegesetz ergibt sich dafür eine Grundlage in der sogenannten Teilhabekonferenz § 20 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von behinderten Menschen). Vielerorts hat sich die Institution der Eingliederungshilfe etabliert und ist bereit im Rahmen einer Teilhabekonferenz betroffene Kinder und Familien mit einem hohen Hilfebedarf zu unterstützen und die Leistungen zu koordinieren. Dazu gehört z.B., dass die Eingliederungshilfe federführend alle Leistungen koordiniert und selbstständig die Kostenbeteiligung der Krankenkasse des Kindes für die Behandlungspflege, bzw. der Pflegekasse bei nötigen Pflegeleistungen regelt. Für das betroffene herzkranke Kind und die Familien sind diese umfangreichen Regelungen im Zusammenhang mit einem inklusiven Schulbesuch wichtig, weil nur dann ein regelmäßiger Schulbesuch stattfinden kann.

Weitere Informationen
PDF Integrationshelfer Schule
Broschüre „Herzkranke Kinder in der Schule“

Sonderpäd. Förderbedarf

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Aufwachsende, gesunde Kinder lernen in der Regel frei und unbedarft Neues hinzu. Bei einem normaler Lern- und Entwicklungsfortschritt, der eigenständig erreicht wird, haben die Kinder mit dem fünften bis sechsten Lebensjahr die sogenannte Schulreife erlangt. Durch die Herzerkrankung unserer Kinder erleben wir Eltern, wie das Aufwachsen der Kinder durch wesentliche Beeinträchtigungen gestört wird. Dazu können schwere Eingriffe am Herzen gehören, sowie lange Klinikaufenthalte und der Einfluss lebensnotwendiger Medikamente.

Innerhalb der ersten Lebensjahre können einige herzkranke Kinder auf ein hohes Maß an Förderung angewiesen sein, um nach einer schweren Zeit gesundheitlicher Beeinträchtigung wieder auf dem Niveau gesunder Kinder mittun und mitlernen zu können. In einigen Fällen erreichen die Kinder trotz guter Förderung nicht das erwartete Schuleingangsniveau. Es ist vorauszusehen, dass allgemeine pädagogische Maßnahmen nicht ausreichend sein werden, um den besonderen Bedarf dieser Kinder angemessen zu unterstützen. Auch die Eltern brauchen Unterstützung darin zu erkennen, dass ihr Kind einen besonders hohen Förderbedarf hat.

Diese Institutionen sollten Sie darin unterstützen, den richtigen Förderbedarf Ihres Kindes spätestens im Vorschulalter zu erkennen:

• KiTa, im letzten Kindergartenjahr im Rahmen der Vorbereitung des Schulbesuchs
• Während der Frühförderung oder der Wahrnehmung anderer Therapien
• Im Rahmen der zeitlich zugeordneten Vorsorgeuntersuchungen beim Kinderarzt
• Im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung und Feststellung der Schulfähigkeit

Sollte es Hinweise für einen besonders hohen schulischen Förderbedarf geben, kann es sinnvoll sein, den sogenannten Sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen eines AO-SF Verfahrens (Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung) offiziell feststellen zu lassen. Sobald die Eltern den Antrag gestellt haben, wird der Förderbedarf im Rahmen eines Gutachtens zusammengestellt und es werden Förderschwerpunkte zugeordnet.

Aktuell können die Eltern einen Antrag auf Sonderpädagogischen Förderbedarf stellen.

Der Antrag auf Sonderpädagogische Förderung wird von Ihnen, als Eltern, an die Schule des Kindes gerichtet. Sollte die Schule, in Übereinstimmung mit Ihnen, oder im Ausnahmefall eigenständig, den Antrag stellen, müssen Sie informiert werden.

In folgenden Ausnahmefällen können die Schulen einen Antrag stellen:

• Es ist nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten, wie z.B. Nachteilsausgleiche, kein zielgleicher Unterricht möglich.
• Bei einem vorhandenen Förderbedarf im sozial-emotionalen Bereich liegt Fremdgefährdung vor.
• Bei vermutetem Bedarf im Förderschwerpunkt Lernen nur dann, wenn das Kind die Schuleingangsphase bereits in der 3.Klasse besucht.
• Nach der sechsten Klasse darf die Schule keinen Antrag mehr stellen.

Das Sonderpädagogische Gutachten wird in der Regel von zwei Seiten erstellt. Ein Gutachten erstellt die aufnehmende Schule, ein weiteres erstellt eine sonderpädagogische Lehrkraft der Förderschule, die am wahrscheinlichsten die richtigen Förderschwerpunkte ihres Kindes gut erfassen kann. Den Eltern wird das Gutachten vorgelegt und sie können zustimmen, bzw. Einfluss nehmen.

Damit Sie die Förderschwerpunkte Ihres Kindes, die im Gutachten aufgeführt sind, zuordnen können und sich sicher für den richtigen Förderort entscheiden können, sollten Sie wissen, wie das Gutachten gewertet werden kann. Herzkranke Kinder haben ursächlich eine körperliche Beeinträchtigung. Daher sollte als erster Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ genannt werden. Darüber hinaus können weitere Förderschwerpunkte wichtig sein. Maximal drei – vier Punkte können im Gutachten genannt werden.

Folgende Schwerpunkte der Sonderpädagogischen Förderung gibt es:

• Lernen
• Sprache
• Emotionale und soziale Entwicklung
• Hören und Kommunikation
• Sehen
• Geistige Entwicklung
• Körperliche und motorische Entwicklung

Bei Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs innerhalb eines Gutachtens wird den Schülern eine sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder der Besuch einer Förderschule ermöglicht. Auch die Empfehlung der „Schule für Kranke“ ist innerhalb des Gutachtens möglich. Die Auswahl der Förderschule richtet sich nach der Reihenfolge der im Gutachten festgestellten Förderschwerpunkte. Wurde im Gutachten als 1. Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ aufgeführt, ist dies für Sie die Förderschule der ersten Wahl. Alle weiteren im Gutachten genannten Förderschwerpunkte bestimmen die nachrangige Auswahl der zugehörigen Förderschulen.

Da in den meisten Regionen im Rahmen der Inklusion die Förderschulen für „Lernen“ und „Emotionale, bzw. soziale Entwicklung“ abgeschafft wurden und die Förderschulen für „Sprache, Hören – Kommunikation, Sehen, geistige Entwicklung“ für unsere herzkranken Kinder in den meisten Fällen lediglich nachrangig in Frage kommen, ist es wichtig, durch die Inhalte des Gutachtens den richtigen Förderort des Kindes mitbestimmen zu können.

Inklusiver Unterricht oder Förderschule

Schülern mit besonders hohem Bedarf an individueller schulischer Bildung und Erziehung steht auch im inklusiven Unterricht an Regelschulen sonderpädagogischer Förderbedarf zu. Diese spezielle pädagogische Hilfe durch ausgebildete Sonderpädagogen ergänzt die allgemeine schulische Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung. Manche Kinder erreichen das Lernziel durch die (zusätzliche) Vereinbarung eines Nachteilsausgleiches (NAG) und / oder die Unterstützung eines Integrationshelfers.
Bei der Sonderpädagogischen Förderung unterstützen Sonderpädagogen die Lehrkräfte im Unterricht, z.B. durch stundenweise Einzelförderung, Förderung in kleinen Gruppen oder stundenweisen bzw. generellen Unterricht durch zwei Pädagogen.

Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf dürfen auswählen und können alternativ eine Förderschule mit entsprechendem Förderschwerpunkt besuchen. Dort lernen sie in kleineren Klassen (bis zu 16 Schüler), getrennt von Kindern ohne Beeinträchtigung. Eine individuelle Förderung ist für jedes Kind möglich. Einige Kinder lernen dadurch besser und haben somit mehr Möglichkeiten ihre Fähigkeiten auszubauen. Durch die Weiterentwicklung der schulischen Inklusion dürfen auch gesunde Kinder z.B. eine nahegelegene Förderschule als Grundschule auswählen. Diese Möglichkeit ist zu wenig bekannt und wird nicht oft genutzt.

Schulabschluss mit Sonderpädagogischer Förderung

Sowohl im gemeinsamen Unterricht als auch an einer Förderschule kann zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden. Das Ziel richtet sich nach den Inhalten des Fördergutachtens und muss nicht zwingend ein regelhafter Schulabschluss sein. Generell können die Schüler nach 10 Pflichtschuljahren eine Förderschule mit oder ohne Schulabschluss verlassen. Eine weitere Förderung und Bildung kann eine berufliche Schulform sein.

Die Inhalte des Fördergutachtens sollten daher Grundlage jedes Elterngesprächs in jedem Schulhalbjahr sein. Innerhalb dieser Überprüfung der Förderinhalte und Förderziele kann beschlossen werden die Schulform zu wechseln. Das Kind wechselt vom inklusiven Unterricht einer Regelschule an die Förderschule, oder umgekehrt. Ein solcher Schulwechsel sollte gut überlegt sein, es sollte eine mehrwöchige Hospitation des Kindes an der neuen Schule ermöglicht werden und der Schüler mit Handicap sollte zu jeder Zeit an die Schule zurückkehren können, an der für ihn die besten Bedingungen zum Lernen und für seine persönliche Entwicklung gegeben sind. Auch die Förderziele können innerhalb des Gutachtens fließend gesehen werden. Sollte Ihr Kind einen Schulabschluss im Zusammenhang mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf machen, ist es ratsam zusammen mit der Schule ein bis zwei Jahre vor Schulende das Ziel auszuformulieren.

PDF Integrationshelfer Schule
Broschüre „Herzkranke Kinder in der Schule“

Lernzielgleicher / differenter Unterricht

Lernzielgleicher / lernzieldifferenter Unterricht

Das Lernen unserer Kinder in der Schule unterliegt Lehrplänen, die Schuljahr für Schuljahr die Schüler auf einen Schulabschluss vorbereiten. An unseren Regelschulen werden Schüler in der Regel lernzielgleich unterrichtet. Kinder mit Behinderungen können nach den gleichen Lehrplänen und Lernzielen unterrichtet werden, wie Kinder ohne Behinderungen. Sie erreichen dann die gleichen Lernziele und damit die gleichen Schulabschlüsse. Dies trifft vor allem bei Behinderungen ohne kognitive Einschränkungen zu.

Beim lernzieldifferenten Unterricht wird innerhalb der Schulzeit die Förderung des Kindes auf sein Lernvermögen angepasst. Innerhalb dieser Entwicklung kann auch das Lernziel verändert werden. Es wird dann geschaut, ob das Kind einen Schulabschluss erreichen kann und wenn ja, welcher Schulabschluss realistisch für das Kind zu erreichen ist. Unter Umständen kann es vernünftig sein keinen Schulabschluss anzustreben. Die Förderung in der Bewältigung des alltäglichen Lebens und das Vorzeichnen eines Weges bis hin zu einem einfachen, unterlegten Arbeitsplatz auf dem zweiten Arbeitsmarkt, kann für Jugendliche mit Handicap der richtigere Weg sein. Am lernzieldifferenten Unterricht nehmen in der Regel Kinder mit Sonderpädagogischem Förderbedarf teil. Lernzieldifferenter Unterricht kann inklusiv an Regelschulen gegeben werden oder an einer Förderschule.

An den Förderschulen ist dieses System durchlässig. Schüler mit ganz unterschiedlichen Fördermaßnahmen werden gemeinsam, zieldifferent oder zielgleich unterrichtet und verlassen mit ganz individuell gewählten Abschlüssen die gleiche Schule. Es wird in jedem Schulhalbjahr, im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung überlegt, welches Ziel erreicht werden kann und welcher Förderung es dazu bedarf. An Förderschulen können die Jugendlichen nach den 10 Pflichtschuljahren ohne einen Schulabschluss die Schule verlassen, z.B. einen LB-Abschluss (Lernbehinderung) machen oder Regelschulabschlüsse bis zur mittleren Reife erlangen. Durch das AO-SF Verfahrens (Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung) kann eine Überforderung vermieden werden.

Tipp: Erkundigen Sie sich an der Schule Ihrer Wahl, welche Schulabschlüsse Ihr Kind unter den gegebenen Förderbedingungen erreichen kann.

Mit der Einführung der Inklusion stehen Schülern mit hohem individuellen Förderbedarf (AO-SF Verfahren), nicht länger nur Förderschulen zur Verfügung. Dieses System hatte eine gezielte Aussonderung dieser Schüler zur Folge. Die weiter bestehenden Förderschulen sind aktiv an der Weiterentwicklung der Inklusion beteiligt. Sie dürfen und können auch Schüler ohne Förderbedarf aufnehmen.

Broschüre „Herzkranke Kinder in der Schule“

Wegweiser für Eltern zum gemeinsamen Unterricht

Wegweiser für Eltern zum gemeinsamen Unterricht (GU)

In der schulischen Inklusion brauchen wir viel Verständnis für den Umgang mit chronischen Erkrankungen, so auch für unsere Kinder mit einem angeborenen Herzfehler. Regional ist das Selbstverständnis dafür, chronisch erkrankte Kinder im Schulunterricht zu verstehen und gleichberechtigt am Unterricht zu beteiligen, sehr unterschiedlich. Fast immer geraten die Eltern in Erklärungsnot und möchten die Beteiligten, z.B. Lehrkräfte, Integrationshelfer gut informieren. In den nachfolgenden Schriften finden Sie Informationen und Bestätigungen dafür, dass die schulische Inklusion chronisch kranker Kinder, insbesondere von Kindern mit angeborenen Herzfehlern gelingen kann.

PDF Wegweiser für Eltern zum gemeinsamen Unterricht 2011
PDF Wir in der Schule, BAG 2016
PDF Schule und Krankheit, Robert-Bosch-Stiftung 2017
PDF Chron. Erkrankungen in der Schule, BZgA 2020
PDF Forderungspapier Inklusive schulische Bildung 2022

Rückstellung von der Einschulung

Rückstellung von der Einschulung

Schulpflichtige Kinder können aus wesentlichen gesundheitlichen Gründen einmalig vom Besuch der ersten Klasse der Grundschule zurückgestellt und im Folgejahr eingeschult werden. Die Eltern können dies nicht alleine entscheiden und müssen einen gut begründeten Antrag stellen. Dafür gibt es keine einheitliche, bundesweite Regelung. In der Regel trifft die Schule unter Einbeziehung eines schulärztlichen Gutachtens die Entscheidung, ob der Antrag genehmigt wird. Auch die vorangegangene Krankengeschichte des Kindes kann für die Entscheidung wichtig sein.

Es muss davon auszugehen sein, dass das Kind aufgrund seines geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes noch nicht erfolgreich am Unterricht der ersten Klasse teilnehmen kann. Eine schwere chronische Herzerkrankung, kann die Entwicklung des Kindes deutlich beeinträchtigen und langsamer voranschreiten lassen. Auch eine akute Verschlechterung der Herzerkrankung, die z.B. einen Eingriff erwarten lässt, kann eine Rückstellung vom Schulbesuch begründen.

Häufig spielen bei den Eltern sozial-emotionale Faktoren die größte Rolle, die jedoch ei einer Antragstellung keine Beachtung finden. Deutschlandweit ist eine 9-10-jährige Schulpflicht vorgegeben, die den Regelungen der einzelnen Bundesländer unterliegt. Je nach Bundesland kann ihr Kind bei einer Rückstellung dazu verpflichtet werden, eine Art Vorbereitungsklasse oder einen Schulkindergarten zu besuchen. Diese Institutionen können zusätzlich helfen das Kind auf den Schulbesuch vorzubereiten und eine angemessene Schulreife /-fähigkeit zu erlangen. Die Zeit der Rückstellung zählt nicht zur Dauer der Schulpflicht. Nach unserer Erfahrung dürfen sich herzkranke Kinder beim Schulbesuch Zeit lassen. Die 9-10-jährige Schulpflicht ist ein Minimum. Für einen vergleichbaren Schulabschluss dürfen, mit mehrmaligen Unterbrechungen, auch drei Jahre zusätzlich eingeplant werden.
Genauere Informationen und die jeweiligen Regelungen der Bundesländer können beim zuständigen Schulamt oder beim Schulleiter der Grundschule erfragt werden.

Hier finden Sie Vorgaben für die Rückstellung eines Kindes vom Schulbesuch für einige Bundesländer:
Bundesportal Verwaltung

Beschulung langfristig erkrankter Kinder

Beschulung langfristig erkrankter Kinder

Schüler mit angeborenem Herzfehler, die längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen (teil-) stationär behandelt werden oder durch ihre Erkrankung länger nicht die allgemeine Schule besuchen können, unterliegen ebenso wie gesunde Kinder (bis auf wenige Ausnahmen), der allgemeinen Schulpflicht. In der Regel wird die Schulpflicht durch die Teilnahme am Präsenzunterricht erfüllt, jedoch kann eine schwerwiegende Erkrankung einen Besuch der örtlichen Schule unmöglich machen.

Langfristig erkrankte Schüler können während dieser Zeit dennoch unterrichtet werden. Sie werden für diese Zeit von der „Schule für Kranke“ übernommen und erhalten Unterricht mit dem „Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler“. Dadurch kann der Unterricht auf die wesentlichen Fächer begrenzt werden. Die Schüler können auf diese Weise trotz ihrer Krankheit mit Erfolg lernen und halten damit in der Regel den Anschluss an die Heimatklasse. Hierdurch wird ein Stück Normalität gewahrt, was wiederum wesentlich zur Genesung der Schüler beiträgt. Auch die Wiedereingliederung in die Heimatklasse kann dadurch erleichtert werden. Durch die angepassten Unterrichtsformen werden Voraussetzungen geschaffen, die den besonderen Bedürfnissen des Schülers entgegenkommen.

Schüler, die für eine längere Beobachtungszeit ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten eine Tagesklinik besuchen und deshalb nicht an der Heimatschule unterrichtet werden, haben ebenso einen Anspruch auf eine alternative Beschulung wie Kinder, die sich in einer Reha-Einrichtung befinden. Auch diese Beschulung orientiert sich an den Bedingungen einer „Schule für Kranke“.

Die Bundesländer haben hierzu unterschiedliche Regelungen aufgestellt. Schüler, die voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht am regulären Unterricht teilnehmen können, werden in der Regel in Form von Krankenhaus- oder Hausunterricht oder in einer speziellen Schule für Kranke beschult. Grundvoraussetzung ist dabei immer, dass der Gesundheitszustand des Schülers die Teilnahme erlaubt.

Im Rahmen der Schulpflicht besteht ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer alternativen Schulform, über die das Schulamt entscheidet. Schüler müssen bis zum Ende der ihrer Schulpflicht gefördert werden und haben ein Recht auf Bildung.

Die Teilnahme am alternativen Unterricht und dessen Umfang wird mit den behandelnden Ärzten abgestimmt. Der Fokus des Unterrichts liegt hierbei auf den für die Versetzung relevanten Fächern, orientiert am Lehrplan der Heimatschule. Die erforderlichen Schulunterlagen stellt die bisher besuchte Schule zur Verfügung.
Bei allen zur Verfügung stehenden Formen des Unterrichts können, unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen, Schulabschlüsse erreicht werden.

Präsenz- und Distanzunterricht für erkrankte Schüler

In manchen Fällen ist es schulrechtlich möglich, von der üblichen Form des Präsenzunterrichts abzuweichen und in den Distanzunterricht zu wechseln. Onlineunterricht z.B. in Form eines sogenannten virtuellen Klassenzimmers, ermöglicht es den oft schwerkranken Schülern trotz Ihrer Einschränkungen am Schulalltag teilzunehmen und den Kontakt zu den Mitschülern zu behalten. Die Unterrichtsformen auf Distanz müssen den Möglichkeiten der Beteiligten angepasst sein. Es können z.B. Videokonferenzen geschaltet werden, in denen nur der unterrichtende Lehrer zu sehen ist. Oder es kann geeignetes Material zum Lernen von den Lehrern zu Verfügung gestellt werden, ohne einen Online-Kontakt in den Klassenraum. Eine weitere Möglichkeit ist der Online-Unterricht mit Hilfe eines Avatars. Dabei ist der Avatar im Unterricht anwesend und vertritt sozusagen das Kind im Klassenraum und kann z.T. auch in den Pausen dabei sein. Zuhause am Bildschirm kann das Kind sich z.B. über den Avatar für einen Beitrag zum Unterricht melden und wird durch den kleinen Roboter in den Klassenraum live übertragen. Leider besteht noch keine Verpflichtung dafür, diese Unterrichtsform anzubieten.

Infos Herz-Robbie-Avatar

Unterrichtsformen der sogenannten „Schule für Kranke“

Trotz landesrechtlicher Regelungen wird in der Regel zwischen drei üblichen Beschulungsformen für langfristig erkrankte Kinder unterschieden:

Krankenhausunterricht

Hierbei handelt es sich um eine Form der Beschulung, die in der Klinik stattfindet, in der sich der Schüler befindet. Der Unterricht kann als Einzelunterricht, direkt am Krankenbett des Schülers, oder in kleinen Lerngruppen z.B. im Klinikgebäude durchgeführt werden. Der Unterricht wird von Lehrern aus benachbarten Schulen oder speziell dem Krankenhaus zugewiesenen Lehrern durchgeführt. Dabei werden die Unterrichtsstunden dem Krankenhausalltag mit all seinen Behandlungen angepasst.

Der Krankenhausunterricht kann bei Bedarf als Hausunterricht fortgesetzt werden.

• Unterricht in den Räumen der Schule für Kranke / Klinikschule

Die „Schule für Kranke“ hat vielerorts ein eigenes Gebäude in der Nähe größerer Akutkliniken oder eigene Räumlichkeiten in der Klinik. Sie ist für mehrere Fachkliniken, in denen Schulkinder behandelt werden, am Standort der Akutklinik zuständig.

Der Unterricht wird z.B. in Kleingruppen von bis zu ca. 8 Schülern im Klassenraum erteilt, kann aber auch aus medizinischen und organisatorischen Gründen im Patientenzimmer in Form von Einzelunterricht stattfinden. Es unterrichten Lehrer verschiedener Schulformen und Klassenhöhen. Klinikschulen unterrichten nicht nur, sondern beraten Schüler und Eltern in allen schulischen Fragen, die im Zusammenhang mit der Krankheit stehen. Nötige Nachteilsausgleiche oder eine gelungenere Integration z.B. durch einen Integrationshelfer in die Klasse, können durch die Klinikschule am Krankenbett vorbereitet werden. Falls ein Schulwechsel in eine andere Schulform überlegt wird, kann die Klinikschule den Kontakt zur aufnehmenden Schule vorbereiten und den Wechsel organisieren.

• Hausunterricht

Hausunterricht wird in der heutigen Zeit nur noch selten in der ursprünglichen Form des Einzelunterrichts zu Hause gegeben, weil digitale Unterrichtsformen zur Verfügung stehen, die für die Kinder einen großen Anreiz zum Lernen bieten. Dennoch besteht die Möglichkeit Hausunterricht zu bekommen und in einigen Fällen ist es immer noch sinnvoll, auf diese persönliche Form des Einzelunterrichts zurückzugreifen.

Bei schweren, länger andauernden Erkrankungen und Genesungszeiten nach umfangreichen Eingriffen in der Klinik, in denen die herzkranken Kinder und Jugendlichen nicht mehr zwingend in der Klinik sein müssen, aber zuhause noch dringend dazu angehalten sind ihre Gesundheit zu schonen, ist eine Unterrichtsform, die zuhause oder von zuhause ausgestaltet werden kann, sinnvoll.

Für eine Form des Distanzunterrichts, siehe Absatz oben, muss kein besonderer Antrag gestellt werden. Sie können dafür den Kontakt zur Heimatschule Ihres Kindes aufnehmen und gemeinsam klären, wie der weitere Unterricht für Ihr Kind auf Distanz stattfinden kann.

Soll ein regelrechter Hausunterricht in Form von Einzelunterricht stattfinden, müssen die Eltern, bzw. die Erziehungsberechtigten, einen Antrag bei der jeweiligen Heimatschule stellen. Die Heimatschule sollte ein Antragsformular vorrätig haben, ggf. wenden sich die Eltern an das Schulamt. Wurde das Kind während der Erkrankung zuvor in der Klinikschule oder am Krankenbett beschult, sollten die Eltern dort, von den abgebenden Lehrern der Klinikschule, oder dem Schulleiter der Schule für Kranke, im Übergang zum Hausunterricht beraten und unterstützt werden. Die Regelungen, sowie der Umfang des Unterrichts sind je nach Bundesland unterschiedlich.

Durch die geltende Schulpflicht haben schwer erkrankte Schüler ein Anrecht auf die Form des Hausunterrichts. Vielerorts und durch die reichhaltigen technischen Möglichkeiten wird heute von den betroffenen Schülern und den Eltern eine Distanzbeschulung bevorzugt. Siehe Absatzoben „Präsenz- und Distanzunterricht“.

Achten Sie darauf, dass Ihr Kind durch die Distanz zur Heimatklasse, die bei allen alternativen Schulformen gegeben ist, den Kontakt zur Heimatschule nicht verliert. Eventuell können Besuche der Schule ermöglicht werden oder Kontakte zum gemeinsamen Lernen mit einzelnen, befreundeten Schülern vereinbart werden.

Studierende mit Behinderung

Studierende mit Behinderung

Seit vielen Jahren bemühen sich Hochschulen und vor allem die Studentenwerke darum, dass Studierende mit Behinderung gleichberechtigt studieren können. Es darf niemand aufgrund seiner Behinderung bei der Wahl der Hochschule benachteiligt werden.

Viele Studierende mit angeborenem Herzfehler fühlen sich in ihrem Studium durch die chronische Erkrankung eingeschränkt. Dies ist häufig mit einer längeren Studiendauer, vermehrtem Wechsel von Studiengang und Hochschule, krankheitsbedingten Studienunterbrechungen und einem stärkeren Ausmaß an Stresssymptomen, wie Lern- und Leistungsproblemen sowie Konzentrationsschwierigkeiten verbunden. Deshalb können Studienanwärter bei der jeweiligen Hochschule eine bevorzugte Zulassung oder beim zuständigen Träger für Sozialhilfe Studienassistenz bzw. Eingliederungshilfe beantragen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für Menschen mit Behinderung im Studium Unterstützung zu bekommen. Vor und während dem Studium sind die ersten Ansprechpartner rund um ein Studium mit Behinderung, Beauftragte der Hochschulen oder der Studierendenwerke. Sie stehen beratend und unterstützend zur Seite und wissen, welche weiteren Stellen eventuell noch zusätzlich angesprochen werden können.

Studienplatzvergabe

Für Menschen mit Behinderung gibt es keine bundeseinheitliche Regelung bezüglich des Zugangs zu einem Studienplatz. Es kann je nach Hochschule verschiedene Sonderanträge geben, die etwaige Nachteile ausgleichen oder besondere Härten berücksichtigen, um einen gleichberechtigten Zugang zum Studium zu ermöglichen. Diese Anträge können die Zulassungschancen erhöhen. Die Regelungen können Sie der Homepage der jeweiligen Hochschule entnehmen oder sich bei den Ansprechpartnern für Studierende mit Behinderung der Hochschule erkundigen.

Für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge, wie z.B. die Fächer Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie, Jura und weitere Studiengänge aus dem sozialen Bereich, werden die Plätze über die zentrale Studienplatzvergabe bzw. über die Stiftung für Hochschulzulassung vergeben. Menschen mit Behinderung können hier bei Vorliegen bestimmter Kriterien verschiedene Sonderanträge stellen:

„Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote“

In der Vergabe der meisten Studienplätze ist die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung von entscheidender Bedeutung. Gerade junge Menschen, die während der letzten drei Schuljahre lange Klinikaufenthalte hatten und erschwerte Lernbedingungen durch den Herzfehler, haben die Möglichkeit Umstände geltend zu machen, die daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen. Auch ein Grad der Behinderung von 50 oder höher und entsprechender Begründung kann zum Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote führen.

Werden die beeinträchtigungsbedingten Umstände anerkannt, wird die Durchschnittsnote entsprechend geändert und für das Bewerbungsverfahren anerkannt.

Der Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote muss durch ein umfängliches fachärztliches Gutachten, ein Schulgutachten und weitere Unterlagen nachgewiesen werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung über die Richtlinien für begründete Anträge und Angaben zu den Nachweisen oder direkt an der Hochschule Ihrer Wahl.

„Härtefallantrag“

In den Vergabeverfahren der Studienplätze wird eine gewisse Anzahl an Plätzen für Fälle reserviert, in denen eine Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. „Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern.“

Umstände die geltend gemacht werden können sind beispielweise Krankheiten mit der Tendenz zur Verschlechterung, Beschränkungen in der Berufswahl oder der Berufsausübung aufgrund der Behinderung oder wenn eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit, unter anderem aufgrund der Behinderung nicht möglich ist.

Der Härtefall muss durch ein umfängliches fachärztliches Gutachten und weitere Unterlagen nachgewiesen werden. Bitte erkundigen Sie sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung über die Richtlinien für begründete Anträge und Angaben zu den Nachweisen oder direkt an der Hochschule Ihrer Wahl.

Hilfen während des Studiums

Im Folgenden werden Beispiele der unterschiedlichen Formen der Unterstützung von Studierenden mit Behinderung während ihres Studiums genannt:

Nachteilsausgleiche:

Studierenden mit einer Herzerkrankung fällt es oft schwer, vorgegebene Fristen einzuhalten oder Prüfungen in der vorgegebenen Reihenfolge zu absolvieren. Ein Studium folgt jedoch engen Vorgaben, die eventuell aufgrund der Behinderung nicht eingehalten werden können. In solchen Fällen kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, der sehr individuell an der Situation angepasst werden kann. Durch einen Nachteilsausgleich kann beispielsweise auf feste Präsenzzeiten verzichtet, ein individueller Studienplan erstellt oder die Bearbeitungszeit für Hausarbeiten verlängert werden. Damit wird nicht auf die Qualifikation verzichtet, sondern sie wird lediglich anders als üblich nachgewiesen.

Reduzierter Semesterbeitrag:

Von einer Behinderung betroffene Studierende zahlen wie alle anderen Studenten grundsätzlich einen Semesterbeitrag. Die Höhe und Zusammensetzung unterscheidet sich von Hochschule zu Hochschule. Klassisch kann er neben dem Verwaltungskostenbeitrag, den Beiträgen für die Studierendenvertretung sowie das Studentenwerk auch Beiträge zum Semesterticket beinhalten. Studierende, die gemäß ihres Schwerbehindertenausweises Anspruch auf freie Beförderung haben, können sich von den Beiträgen für das Semesterticket innerhalb des Semesterbeitrags befreien lassen.

Finanzielle Unterstützung / BAföG:

Wenn die Eigenmittel für ein Studium nicht ausreichen, können Studierende generell finanzielle Unterstützung erhalten. Es gelten die gleichen Bedingungen für Studierende mit und ohne Behinderung. Beispielsweise können BAföG, Stipendien, Kredite und Darlehen sowie Sozialleistungen wie Hilfe zum Lebensunterhalt, Bürgergeld oder Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung bewilligt werden. Jedoch können bei Bezug von BAföG für Studierende mit Behinderung Nachteilsausgleiche geltend gemacht werden. Beispielweise kann bei Vorliegen einer Behinderung auf Antrag über die Höchstdauer beziehungsweise Regelstudienzeit hinaus bezahlt werden. Bei der Einkommensermittlung wird ggf. dabei ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt.

Das Kindergeld, ist als eine steuerliche Ausgleichszahlung aus dem Einkommensteuergesetz, EstG, für die Eltern zu verstehen. Es ist als Unterstützung für Eltern gedacht, die ihre Kinder mit Handicap darin unterstützen möchten, trotz der Einschränkung durch eine chronische Erkrankung zu studieren. Bei einem vorliegenden Schwerbehindertenstatus kann über die normale Altersbeschränkung hinaus Kindergeld bezogen werden, solange sich die jungen Erwachsenen nicht selbst unterhalten können.

Technische Hilfsmittel / Studienassistenz:

Menschen mit Behinderung können im Studium auf technische Hilfsmittel oder Studienassistenz angewiesen sein. Ein Antrag auf Studienassistenz sowie technische Hilfsmittel kann bei der Eingliederungshilfe gestellt werden. Die Kosten für technische Hilfsmittel werden teilweise auch von der Krankenkasse übernommen.

Ausführliche Informationen finden Sie hier:

bei den Integrationsämtern, Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) e.V.
beim Deutschen Studierendenwerk
• zum Fernstudium
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