Integrationshelfer / Schulbegleiter
Der Integrationshelfer stellt eine Leistung zur Teilhabe dar. Er kann unterschiedlich bezeichnet sein und wird je nach Region auch Schulbegleiter, Inklusionshelfer, I-Kraft, Schulassistenz, Eingliederungshilfe, usw. genannt. Der Integrationshelfer kann Hilfestellung im Unterricht, Unterstützung zur Integration im Freizeitbereich der Schule, aber auch Pflegehilfe übernehmen. Er ersetzt nicht den Lehrer, sondern unterstützt den Schüler bei der Bewältigung der Aufgaben.
Beispiele für Aufgaben des Integrationshelfers:
• Im sozialen und emotionalen Bereich, z. B. den Schüler beruhigen oder seine Konzentration fördern (Hilfe zur Bildung).
• Integration in den Pausen, Kontakte zu Mitschülern fördern (Hilfe zur sozialen Integration).
• Beim sauberen Mitschreiben oder beim Umformulieren von Gehörtem ins Schriftliche helfen (Hilfe zur Bildung).
• Anreize zum selbstständigen Arbeiten geben (Hilfe zur Bildung).
• pflegerische Tätigkeiten ausüben oder dabei unterstützen, sowie die Selbstständigkeit fördern.
Weitere Aufgabenbereiche finden Sie auf den Webseiten der Schulbehörden der Landesregierungen, den Schulbehörden der Kommunen oder den Institutionen, die Integrationshelfer in Persona stellen. Ein Integrationshelfer wird nicht bewilligt, wenn die gewünschten Hilfestellungen zum Kernbereich der Aufgaben der Schule gehören. Der Integrationshelfer darf keine pädagogische Hilfe sein.
In der schulischen Teilhabeassistenz werden zwei wesentliche Bereiche innerhalb der Begleitung unterschieden:
• Leistung zur Teilhabe an Bildung
Begleitung im Unterricht und während der Hausaufgabenbetreuung
• Leistung zur Teilhabe an sozialer Integration
Begleitung in den Pausen, in der nachmittäglichen freien Gestaltung, den Beschäftigungsangeboten der Betreuung oder während eines Klassenausflugs, bzw. einer mehrtägigen Klassenfahrt
In der Vorbereitung der Antragstellung sollten Sie überlegen in welchen Bereichen Ihr Kind begleitet werden soll. Dementsprechend sind die Begründungen zu formulieren. Ggf. können sie für die Begleitung während einer Klassenfahrt einen gesonderten Antrag stellen. Diese Lösung ist insbesondere wegen des bewilligten Umfangs der regelmäßigen, schultäglichen Begleitung zu überlegen.
Pool-Lösungen
Ähnlich wie bei der Sonderpädagogischen Förderung im AO-SF Verfahren bieten die Schulen in Bezug auf die Integrationshelfer sogenannte Pool-Lösungen an. Für Lehrer ist es häufig nicht einfach, die Kinder in einer Klasse mit fünf Integrationshelfern zu unterrichten. Daher versuchen die Schulen, eigene Lösungen zu finden. Eine individuelle Betreuung Ihres eigenen Kindes ist jedoch nur gewährleistet, wenn Sie einen Einzelantrag für Ihr Kind stellen. Für Kinder mit einem angeborenen Herzfehler ist das in den meisten Fällen möglich, auch wenn an der Schule bereits eine Pool-Betreuung installiert ist. Die Voraussetzung dafür ist in der Regel eine festgestellte Behinderung.
Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe:
Die Schulbegleitung als Leistung zur Teilhabe an Bildung ist generell kostenfrei. Für die Leistungen zur Teilhabe an sozialer Integration werden in einigen Kommunen anteilige Kosten erhoben. Erkundigen Sie sich dafür beim Kostenträger der Eingliederungshilfe in Ihrer Region.
Ist eine medizinische Behandlungspflege / Pflege während der Schulbegleitung nötig, werden die Kosten dafür von denen der originären Schulbegleitung abgegrenzt und von der Krankenkasse / Pflegekasse übernommen. Das Pflegegeld des Kindes kann nicht eigenständig von den Eltern zur Kostenübernahme eingesetzt werden. Eine Kombinationspflege im Rahmen der Pflegesachleistung sollte am Aufenthaltsort des Kindes, in der Schule, möglich sein.
Im Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird am 01.01.2020 geregelt, wann eine kostenfreie „Hilfe zu einer Schulbildung“ als Inklusionsbegleitung zählt. Das ist z.B. der Fall, wenn sie an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpft und in der Regel in den Räumen der Schule stattfindet. BSG vom 06.12.2018 Az B8SO 4/17 R und B8SO 7/17 R.
Antrag:
Für die Antragstellung stehen vorrangig zwei Träger zur Verfügung:
• Jugendamt (Schulbegleitung als Jugendhilfeleistung nach §35a SGB VIII)
Bei seelischen und psychischen Behinderungen
• Eingliederungshilfe (Teilhabeassistenz nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX als Leistung zur Bildung oder/und sozialen Teilhabe für einen Integrationshelfer)
Bei körperlichen, geistigen oder mehrfachen Behinderungen
Der Träger der Eingliederungshilfe kann je nach Bundesland entweder das Land selbst, ein überörtlicher Träger oder die Kommune sein. Die Eingliederungshilfe ist vor Ort oftmals noch im Sozialamt zu finden. Durch das Bundesteilhabegesetz sind die Strukturen hier im Umbruch.
Der Antrag wird von den Eltern an die Behörde gestellt, der das betroffene Kind auf Grund seiner ursächlichen Behinderung zugehörig ist. Kinder mit einem angeborenen Herzfehler haben eine körperliche Behinderung. Auch wenn sich in der Schule Konzentrationsstörungen und fehlende Ausdauer zeigen und damit die Teilhabe der Bildung des Kindes eingeschränkt ist. Oder der Kontakt zu anderen Mitschülern verhaltensauffällig verläuft und die soziale Integration des Kindes unterstützt werden soll, muss bei der Antragstellung die ursächliche Behinderung berücksichtigt werden.
Wichtig:
Für ein Kind mit angeborenem Herzfehler muss der Antrag bei der Eingliederungshilfe gestellt werden.
Den Antrag auf Teilhabeassistenz nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX als Leistung zur Bildung oder/und sozialen Teilhabe für einen Integrationshelfer / Schulbegleiter, können Sie als Eltern formlos bereits im letzten Kindergartenjahr stellen. Er sollte spätestens drei Monate vor Schulbeginn mit mindestens einer aussagekräftigen Begründung einer beteiligen Institution vorliegen. Das kann z.B. ein Schreiben der KiTa sein, des Kinderarztes oder des SPZ (Sozialpädiatrisches Zentrum). Innerhalb der Schuleingangsuntersuchung kann die Begleitung durch einen I-Helfer als Eingangsvoraussetzung für den Schulbesuch des herzkranken Kindes formuliert werden.
Für eine Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
• Formloser Antrag durch die Erziehungsberechtigten alternativ ein ausgefülltes Formular der Eingliederungshilfe.
• Bestätigung der aufnehmenden Schule über die Notwendigkeit der Betreuung und Ausformulierung des Umfangs und der Inhalte der benötigten Hilfen.
• Stellungnahme der Schule dazu, warum die erwarteten Hilfen nicht durch die Schule sichergestellt werden können.
• Schulaufnahmebescheid des Schulamtes.
• Stundenplan (falls vorhanden)
• Ärztliche Befunde
Das Amt muss zeitnah bewilligen, d.h. drei Wochen nach Eingang, zuzüglich zwei Wochen, wenn ein Gutachter eingeschaltet wird. Bei Eilbedürftigkeit kann ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Gericht gestellt werden. Bei Anträgen an das Jugendamt ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Behandlungspflege und Pflege als Aufgabe des Integrationshelfers:
In wenigen Fällen muss der Integrationshelfer gleichzeitig Themen aus dem Bereich der Pflege übernehmen. Vom Arzt verordnete häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege und Handlungen, die im Rahmen des vorh. Pflegegrades des Kindes während der Aufenthaltszeit in der Schule stattfinden müssen, können grundsätzlich von ein und derselben Person des I-Helfers übernommen werden.
• Für eine verordnete Behandlungspflege muss der I-Helfer gleichzeitig Fachkraft sein.
• Die Begleitung z.B. eines Toilettengangs zur Erlangung der Selbstständigkeit kann im Rahmen der Pflege vom I-Helfer übernommen werden
Als Aufgabenbereich kann hierunter beispielsweise auch das Bedienen und die Überwachung eines Beatmungsgeräts, Krankenbeobachtung oder Verabreichung von Medikamenten fallen. Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Verordnung über Behandlungspflege.
Alternativ kann ein Pflegedienst hinzugezogen werden und die Aufgaben der Behandlungspflege / Pflege zu bestimmten Zeiten in der Schule übernehmen. Das ist in den Fällen angeraten, in denen ein Integrationshelfer nicht alle Aufgaben erfüllen kann.
Eine Abgrenzung, wann ein Integrationshelfer eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Form der Behandlungspflege, eine Leistung der pflegerischen Unterstützung, eine Leistung zur Teilhabe an Bildung oder sozialer Integration der Eingliederungs- oder Jugendhilfe übernimmt, ist nicht immer leicht.
Bedarf Ihr herzkrankes Kind eines Integrationshelfers in vielerlei Hinsicht, bedeutet das für die Eltern ein Höchstmaß an Koordination und administrativer Betreuung für die Schulbegleitung des Kindes. Sie sollten mit den beteiligten Stellen besprechen, welche Institution alternativ und stellvertretend für Sie die Sicherstellungsverantwortung hierfür übernehmen kann. Aus dem Bundesteilhabegesetz ergibt sich dafür eine Grundlage in der sogenannten Teilhabekonferenz § 20 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von behinderten Menschen). Vielerorts hat sich die Institution der Eingliederungshilfe etabliert und ist bereit im Rahmen einer Teilhabekonferenz betroffene Kinder und Familien mit einem hohen Hilfebedarf zu unterstützen und die Leistungen zu koordinieren. Dazu gehört z.B., dass die Eingliederungshilfe federführend alle Leistungen koordiniert und selbstständig die Kostenbeteiligung der Krankenkasse des Kindes für die Behandlungspflege, bzw. der Pflegekasse bei nötigen Pflegeleistungen regelt. Für das betroffene herzkranke Kind und die Familien sind diese umfangreichen Regelungen im Zusammenhang mit einem inklusiven Schulbesuch wichtig, weil nur dann ein regelmäßiger Schulbesuch stattfinden kann.
Weitere Informationen
PDF Integrationshelfer Schule
Broschüre „Herzkranke Kinder in der Schule“