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Sozialrecht

Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

Elterngeld und Elternzeit

Herzkranke Kinder haben meist einen schweren Start ins Leben und benötigen in den ersten Lebensjahren viel Unterstützung durch ihre Eltern. Lange Klinikaufenthalte und die Pflege des herzkranken Kindes finden keine besondere Beachtung bei der Elternzeit beziehungsweise beim Elterngeld. Jedoch können die Elternzeit und die verschiedenen Modelle des Elterngeldes den Familien in den ersten Jahren helfen, eine schwierige Zeit zu überbrücken. Während der Elternzeit darf das Arbeitsverhältnis ruhen und es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Das kann den Eltern ein Sicherheitsgefühl geben. Denn durch die fehlende gesundheitliche Stabilität des Kindes entstehen bei den Eltern oft viele Unsicherheiten darüber, wieviel Arbeitsleistung am Arbeitsplatz in Zukunft möglich sein wird.

Elternzeit können Eltern für bis zu drei Jahre in Anspruch nehmen, um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen und mehr Zeit für das neugeborene Kind, ggf. weitere Geschwisterkinder und die Familie zu haben. Die Elternzeit beginnt nach der Mutterschutzfrist die für Eltern herzkranker Kinder von regulär 8 auf 12 Wochen nach der Geburt verlängert werden kann. Eltern eines herzkranken Kindes hilft die Elternzeit insbesondere, um viele zusätzliche Termine rund um die Gesundheit des Kindes zu bewältigen. Jeder Elternteil kann Elternzeit in Anspruch nehmen. Väter dürfen Elternzeit überlappend mit der Mutterschutzfrist und der Elternzeit des Partners beanspruchen. Die Elternzeit kann nicht, wie die Mutterschutzfrist, dadurch verlängert werden, dass eine Behinderung beim Kind vorliegt.

Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit entsteht durch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Jedes Elternteil kann pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Ihre Elternzeit können Sie frühestens mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, als Mutter des Kindes frühestens im Anschluss an den Mutterschutz. Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes. Die Anmeldefrist bei Ihrem Arbeitgeber für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.
Eine Veränderung der Elternzeiten ist in Härtefällen möglich.

Weitere Infos zur Elternzeit

Elterngeld

Während der Elternzeit muss nicht zwingend Elterngeld bezogen werden. Das Elterngeld ist eine Leistung, die das Erwerbseinkommen zu einem bestimmten Teil ersetzt und die meisten Eltern möchten diese Möglichkeiten kombinieren.
Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche ist sowohl während der Elternzeit als auch neben dem Bezug von Elterngeld möglich.

Es besteht die Möglichkeit, zwischen dem Basiselterngeld, dem Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten zu wählen oder sie zu kombinieren. Durch den Bezug von Elterngeld Plus und der Nutzung der Partnerschaftsmonate kann die Bezugszeit von Elterngeld bis zum 28. Lebensmonat verlängert werden. Elterngeld wird immer nach vollen Lebensmonaten Ihres Kindes gewährt, nicht nach Kalendermonaten.

Einkommensgrenzen

Für Geburten ab dem 1. April 2024 gibt es Änderungen bei der Einkommensgrenze. Paare und Alleinerziehende sind dann nur noch anspruchsberechtigt, wenn sie zusammen max. 200.000 € zu versteuernde Einkommen haben. Für Geburten ab 1. April 2025 liegt die Grenze bei 175.000 €. Für Geburten vor dem 01. April 2024 gilt, dass Eltern, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein Einkommen von mehr als 300.000 € hatten, keinen Anspruch auf Elterngeld haben.

Der Elterngeldbezug kann mit der Geburt des Kindes beginnen. Das Elterngeld kann drei Monate rückwirkend ausgezahlt werden. Wenn die Mutterschaftsleistungen in Summe höher ausfallen als das für den betreffenden Lebensmonat des Kindes zustehende Elterngeld, wird kein Elterngeld ausgezahlt. Ist die Summe der Mutterschaftsleistungen geringer als das Elterngeld, wird der Differenzbetrag an Elterngeld ausgezahlt.

Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 € ausgezahlt auch an Eltern, die vor der Geburt des Kindes kein eigenes Einkommen hatten. Die Höhe des Elterngeldes ist einkommensabhängig und beträgt in der Regel 65% des Nettoeinkommens vor der Geburt.

Basiselterngeld

Basiselterngeld kann bis zu 12 Lebensmonate bezogen werden und kann auf 14 Monate ausgedehnt werden, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beantragen. Die 14 Monate können untereinander aufgeteilt werden und müssen in den ersten 14 Lebensmonaten bezogen werden. Es muss jedoch jedes Elternteil mindestens 2 Monate Basiselterngeld beziehen. Man nennt diese zwei zusätzlichen Monate „Partnermonate“.

Eltern hatten bisher die Möglichkeit, das Basiselterngeld parallel zu beziehen. Für Geburten ab dem 1. April 2024 ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Die Neuregelung betrifft nur den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Bezieht ein Elternteil ElterngeldPlus, dann kann weiterhin der andere Elternteil länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder Elterngeld Plus erhalten.
Das Basiselterngeld bewegt sich zwischen 300 € und 1.800 € im Monat. Höhere Beträge gibt es, wenn bereits kleine Kinder im Haushalt leben oder Mehrlinge geboren wurden.

Ausnahmeregelung für Eltern herzkranker Kinder

Für Familien mit Frühchen und neugeborenen Kinder mit Behinderung, z.B. einem angeborenen Herzfehler, gilt diese Regelung jedoch nicht. Für die betroffenen Familien bleibt der gleichzeitige Basiselterngeldbezug weiterhin unverändert bei Bedarf und länger als ein Monat erhalten. Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Familien mit Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können somit weiterhin unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Dem Antrag auf Elterngeld muss ein Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung von mindestens GdB 20 beigefügt werden. Da direkt nach Geburt noch kein amtliches Dokument vorliegt, genügt ein ärztliches Dokument, welches das Vorliegen einer Behinderung attestiert. Es kann beispielweise eine Kopie des Muster 9, das für die Beantragung der Verlängerung der Mutterschutzfrist vom Arzt ausgefüllt wird, verwendet werden.

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus macht es Müttern und Vätern leichter, Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Denn Eltern, auch ohne Teilzeiteinkommen, können die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern: Aus einem Elterngeld-Monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. ElterngeldPlus kann doppelt so lange wie das Basiselterngeld bezogen werden. Bei Nutzung der „Partnermonate“, kann es bis auf 28 Lebensmonate ausgedehnt werden. Das ElterngeldPlus darf von den Eltern gleichzeitig bezogen werden.

Zusätzlich können bis zu vier weitere ElterngeldPlus-Monate, der sogenannte Partnerschaftbonus, beantragt werden. Voraussetzung ist, dass beide Eltern gleichzeitig den Partnerschaftsbonus nutzen. Er muss für mindestens zwei Monate und höchstens vier Lebensmonate beantragt werden. Diese Lebensmonate müssen direkt aufeinander folgen und beide Elternteile müssen mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten. Den Partnerschaftsmonat kann man nach dem 14. Lebensmonat, maximal bis zum 32. Lebensmonat erhalten.

Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber, wenn nicht nebenher gearbeitet wird, maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustehen würde. Es bewegt sich zwischen 150 und 900 €. Das ElterngeldPlus erhöht sich entsprechend, wenn in Teilzeit gearbeitet wird. Höhere Beträge gibt es, wenn bereits kleine Kinder im Haushalt leben oder Mehrlinge geboren wurden.

Geschwisterbonus für herzkranke Kinder

Den Geschwisterbonus bekommen Eltern herzkranker Kinder, wenn das herzkranke Kind zum Geschwisterkind wird.

• Im Haushalt lebt mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung, dass noch keine 14 Jahre alt ist. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20.

Infos Geschwisterbonus

Partnerbonus für Eltern mit einer Herzerkrankung, die als Behinderung anerkannt ist

Auch herzkranke Erwachsene möchten Eltern werden. Unter Umständen stellt sich die eigene Erkrankung im Zusammenhang mit der Elternzeit herausfordernd dar. Wenn es einem Elternteil unmöglich ist, das Kind zu betreuen, zum Beispiel weil er eine eigene schwere Erkrankung hat, kann der andere Elternteil Elterngeld bekommen wie ein alleinerziehender Elternteil. Der andere Elternteil kann dann zum Beispiel die Partnermonate allein bekommen und auch den Partnerschaftsbonus.

Weitere Informationen zur Elternzeit und zum Elterngeld finden Sie auf dem Familienportal des Bundes,
sowie der Broschüre Elterngeld und Elternzeit.

Die verschiedenen Modelle zum Elterngeld können Sie beim Elterngeldrechner durchspielen. Er hilft dabei, herauszufinden welche Modelle bei einer Kombination von Basiselterngeld, ElterngeldPlus sowie Partnerschaftsbonus möglich sind.

Mehr Infos

Broschüre "Sozialrechtliche Hilfen"
Infos zum Mutterschutz
Leitfaden zum Mutterschutz
Broschüre "Elternzeit- und Elterngeld"

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Quelleninfos:
Foto: istock/grinvalds