Soziale Einschränkungen, die aufgrund von Krankheit, Unfall oder bereits seit der Geburt bestehen, können als Behinderung gemäß §§ 152 ff. SGB IX amtlich festgestellt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Zur Überprüfung der Behinderteneigenschaft Ihres Kindes muss ein schriftlicher oder persönlicher Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Sie erhalten das Formular auf der Internetseite Ihrer Kommune, bzw. bei dem für Sie zuständigen Versorgungsamt https://www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/ (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen). Hier können Sie schauen, welches Versorgungsamt für Sie zuständig ist.
Die zuständige Behörde möchte sich bei Bedarf mit den von Ihnen im Antrag benannten Ärzten und Institutionen in Verbindung setzen. Hierzu benötigt die Behörde die Entbindung von der (ärztlichen) Schweigepflicht, die Sie in den Fällen unterschreiben sollten, die Sie für richtig halten.
Das Verfahren wird beschleunigt, indem Sie selbst Ihrem Antrag aussagekräftige, medizinische Befundberichte zum angeborenen Herzfehler und anderen Einschränkungen beifügen. Sorgen Sie im Vorfeld dafür, dass in den Unterlagen neben der Erkrankung aus medizinischer Sicht auch die Einschränkungen im Alltag gut und reichhaltig beschrieben sind. Im Schwerbehindertenrecht werden die körperlichen, seelischen und kognitiven Belastungseinschränkungen und die daraus entstehenden Teilhabebeschränkungen im Alltag begutachtet.
Je anschaulicher Ihr behandelnder Arzt dem Versorgungsamt die Leistungseinbußen und Einschränkungen schildert, umso gerechter kann die Bewertung ausfallen. Die Wortwahl und Ausführung im Arztbrief, oder auch dem Bericht des Therapeuten kann entscheidend für eine “faire” Einstufung nach dem Schwerbehindertenrecht sein. Auch wenn es dem jungen Patienten nach einer Herzoperation wieder besser geht, ist es für die Beurteilung einer möglichen Behinderung wichtig, dass die behandelnden Ärzte die verbliebenen Einschränkungen umfangreich beschreiben. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, sollten ebenso aus den anderen gesundheitlichen Bereichen Berichte mit entsprechenden Inhalten eingereicht werden. Das sind wesentliche Inhalte, durch die der ärztliche Gutachter zu einer gerechten Einstufung finden kann.
Der Grad der Behinderung (GdB) gibt die Schwere einer Behinderung an und ist abgestuft in Zehnergrade von 20-100. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, so können diese im medizinischen Gutachten einzeln gewertet werden. Der Gesamt-GdB ist nicht eine Summe der Einzel-GdB sondern wird in der wechselseitigen Beziehung betrachtet. Der umfangreichsten Beeinträchtigung werden die nachfolgenden mit max. 20 GdB hinzuaddiert.
- Hier finden Sie die gesetzlichen Vorgaben für die Anerkennung einer Behinderung
- Seit 2009 dienen den versorgungsärztlichen Gutachtern die sogenannten “Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Versmed” als verbindliche Norm für eine einheitliche Bewertung
- www.bmas.de/DE/Soziales/Versorgungsmedizin