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Sozialrecht

Begleitung im Krankenhaus für Menschen mit Behinderung

Schon für Menschen ohne Behinderung ist ein Krankenhausaufenthalt oft eine herausfordernde Situation. Für Menschen mit Behinderung ist die Belastung durch evtl. sprachliche, mentale oder körperliche Einschränkungen noch deutlich höher. Dann ist es hilfreich, wenn eine vertraute Bezugsperson als Begleitung mitkommt – auch für das ärztliche und Pflege-Personal: Die Begleitperson kann die Diagnostik erleichtern, indem sie z.B. Schmerzen mit den richtigen Worten übermittelt und umgekehrt dem behinderten Menschen die medizinischen Fachbegriffe verständlich „übersetzt“. Ängste, Abneigungen und forderndes Verhalten können durch eine vertraute Bezugsperson gemindert werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie/KHB-RL beschlossen.

Nach § 44b SGB V können Begleitpersonen (Eltern, Geschwister, Lebenspartner oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht) ab November 2022 Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Person mit Behinderung ins Krankenhaus muss und Begleitung braucht.

Gesetzliche Voraussetzung ist zunächst, dass

  • die behinderten Versicherten Eingliederungshilfe beziehen,
  • die Begleitpersonen gesetzlich krankenversichert sind und
  • die Begleitung mindestens acht Stunden am Tag beträgt.

Mehr Info:

Aus unserer Sicht ist die Regelung des G-BA in jedem Fall ein Beitrag zur Erleichterung von Krankenhausaufenthalten erwachsener Menschen mit Behinderung. Mit dem bevorstehenden Gesetz bekommen Angehörige und nahestehende Personen überhaupt eine finanzielle Entschädigung für ihre Hilfestellungen, wenn sie erwachsene Angehörige mit Behinderung in die Klinik begleiten.

Natürlich sind auch die bestehenden und bisher gültigen Möglichkeiten der Vergütung des Verdienstausfalls für die Betroffenen wichtig. Einige befürchten, dass mit obiger Regelung an anderer Stelle eingespart werden soll.

Richtig ist, dass das Gesetz bei einer stationären Behandlung die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten umfasst (Unterbringung und Verpflegung) Die Finanzierung des Verdienstausfalls wurde lediglich zwischen den Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft durch eine „Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)“ geregelt, allerdings gab es dazu keine gesetzliche Grundlage.. Auch hier gab es bereits in der Vergangenheit Unterschiede, in welcher Höhe der „Verdienstausfall“ ausgeglichen wurde: je nach Krankenkassenzugehörigkeit wurden Verdienstausfälle in unterschiedlichem Umfang (zwischen 70% als Krankengeld und 90 -100% des Nettoverdienstes) finanziert.

Fast regelhaft konnten Eltern ihre Kinder bis zum 12. Lebensjahr einschließlich in die Klinik begleiten, wurden dort untergebracht und versorgt, vom Arbeitgeber freigestellt und bekamen einen finanziellen Ausgleich. In Einzelfällen konnten auch ältere Kinder unter gleichen Bedingungen begleitet werden, sofern sie unter 18 Jahren alt waren. Diese Regelung werden die Krankenkassen voraussichtlich beibehalten.

Bei den neuen gesetzlichen Regelungen geht es um erwachsene Menschen mit Behinderung, die bereits selbstständig außerhalb des Elternhauses leben. Menschen, die auf Hilfen zur Alltagsbewältigung angewiesen sind , bekommen diese durch die Eingliederungshilfe finanziert. Dann kann man davon ausgehen, dass sie auch bei Klinikaufenthalten Assistenzleistungen brauchen.

Eine Lücke entsteht für Jugendliche zwischen 12 Jahren und dem jungen Erwachsenenalter. Diese leben häufig noch zuhause, konnten aufgrund ihrer Einschränkungen noch kein eigenständiges Leben führen und werden mit Eingliederungshilfe von den Eltern weitestgehend ohne Hilfestellung betreut. In diesen Fällen greift die neue Gesetzgebung voraussichtlich nicht.

Grundsätzlich war auch bisher nach dem Gesetz auch bei jüngeren Kindern für eine Begleitung bei einem Klinikaufenthalt eine ausführliche Begründung des Klinikarztes notwendig. Diese musste bestätigen, dass aus ärztlicher Sicht eine medizinische und therapeutische Begleitung notwendig ist. Bei älteren Kindern und Jugendlichen war auch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder des entsprechenden Bescheids sinnvoll. Und zwar sofern er eine Aussage enthielt, dass auch kognitive Einschränkungen einen Klinikaufenthalt ohne Begleitperson erschweren würden und der medizinische und therapeutische Heilerfolg andernfalls nicht sichergestellt werden kann.

Wir hoffen, dass eine solche Bescheinigung im Zusammenhang mit einem ausführlich dokumentierten Schwerbehindertenausweis auch zukünftig sinnvoll eingesetzt werden kann, um Anach vorheriger Absprache mit der Krankenkasse Ausnahmefälle positiv regeln zu können.

Mehr Infos

Broschüre "Sozialrechtliche Hilfen"

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Foto: istock/gorodenkoff