Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)
Am 26. Mai 2023 hat der Bundestag das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Das Gesetz zielt darauf ab Pflegebedürftige sowie deren Angehörige zu unterstützen. Zudem soll sich durch das neue Gesetz die finanzielle Lage der Pflegeversicherung stabilisieren und die Arbeitsbedingungen von Pflegeberufen verbessern.
Das neue Gesetz wird schrittweise umgesetzt. Der Fokus liegt hierbei auf der ambulanten Pflege. Es soll, zur finanziellen Entlastung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen, höhere Leistungsbeträge geben.
Pflegegeld
Im ersten Schritt und um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld gemäß §37 SGB XI zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht:
- Pflegegrad 1: 0 €
- Pflegegrad 2: 332 € statt vorher 316 €
- Pflegegrad 3: 573 € statt vorher 545 €
- Pflegegrad 4: 765 € statt vorher 728 €
- Pflegegrad 5: 947 € statt vorher 901 €
Neben dem Pflegegeld werden auch die Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI um 5 Prozent erhöht.
In einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2025 steigen alle Leistungen der Pflegeversicherung um weitere 4,5 Prozent. Dies bedeutet, dass auch das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um weitere 4,5 Prozent erhöht werden.
Pflegeunterstützungsgeld
Ab Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld jährlich bewilligt werden und nicht nur einmal pro Pflegefall.
Die Pflege eines herzkranken Kindes verläuft in vielen Fällen nicht gleichbleibend und muss der Verfassung des Kindes und dem Krankheitsverlauf angepasst werden. Insbesondere vor und nach größeren Eingriffen am Herzen können Situationen entstehen, die neu organisiert werden müssen, um eine pflegerische Versorgung sicher zu stellen. Die Eltern haben es im Arbeitsalltag oft schwer, akute Veränderungen in der Pflegesituation ihres Kindes mit den beruflichen Anforderungen in Einklang zu bringen.
Beschäftigte dürfen sich in akuten Pflegesituationen eines nahen Angehörigen für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Für diese Zeit kann auf Antrag das Pflegeunterstützungsgeld gemäß §44a Abs. 3 SGB XI bewilligt werden. Das Unterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer akuten Pflegesituation von bis zu zehn Tagen und beträgt ca. 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
Das neue Entlastungsbudget
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zukünftig in einem Budget gemäß des neuen §42a SGB XI zusammengefasst. Der vollständige Betrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 1774 € kann dann zur Aufstockung der Verhinderungspflege in Höhe von 1612 € genutzt werden. Dieser gemeinsame Jahresbetrag, in Höhe von 3386 €, bildet zukünftig ein Gesamtbudget, das sogenannte „Entlastungsbudget“.
Als zusätzliche Erleichterung entfällt beim neuen Entlastungsbudget die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten vorangegangener häuslicher Pflege. Des Weiteren steigt die Höchstdauer der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen. Ebenso wird das halbe Pflegegeld für acht statt sechs Wochen während der Verhinderungspflege weitergezahlt. Eine stundenweise Verhinderungspflege, die weniger als acht Stunden pro Tag dauert, hat keine Auswirkungen auf die Auszahlung des Pflegegeldes.
- Entlastungsbudget ab 01.01.2024
Junge Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Pflegegrad 4
oder 5 können auf das Entlastungsbudget in Höhe von 3386 € zugreifen.
- Entlastungsbudget ab 01.07.2025
Das Entlastungsbudget steht allen Pflegebedürftigen ab dem 01. Juli 2025 zur Verfügung. Durch die Erhöhung der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 beträgt das Entlastungsbudget dann 3539 € jährlich.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich bleibt in allen Pflegegraden durch das PUEG unangetastet bestehen.
Auskunft über Pflegeleistungen
Bei der Inanspruchnahme der Leistungen für Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege und der Abrechnung des Entlastungsbetrags, war es in der Vergangenheit für die Eltern oft schwierig Zeiten und bereits in Anspruch genommene Leistungen abzugrenzen. Eine Zusammenarbeit mit den Pflegekassen und ein Nachweis der bereits in Anspruch genommenen Leistungen war nicht selbstverständlich.
Ab dem 1. Januar 2024 gibt die Pflegekasse, im Abstand von sechs Monaten, Auskünfte über die Leistungen und Kosten. Sie dürfen auch einsehen, welche Bestandteile der erbrachten Leistungen von den verschiedenen Leistungserbringern bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden. Es können die letzten 18 Monate abgefragt werden. Die Aufstellungen können Sie regelmäßig alle sechs Monate erhalten. Sprechen Sie Ihre Pflegekasse bei Interesse an.