Sozialrecht
Berufstätige Eltern haben es oft schwer, die Kinderkrankheiten der noch jungen Kinder zu Hause gut zu begleiten. Wird ein herzkrankes Kind geboren, kommen zusätzliche Sorgen und viele Termine bei Fachärzten und in der Klinik hinzu. Oftmals durchleben herzkranke Kinder die normalen Kinderkrankheiten anstrengender. Die vorbelasteten Kinder brauchen mehr Zeit für eine gute Genesung. Mehr Zeit, um wieder stabil am normalen KITA- und Schulalltag teilnehmen zu können.
Unsere Gesetzgebung nimmt auf die zusätzliche Belastung der berufstätigen Eltern durch ein chronisch herzkrankes Kind nur bedingt Rücksicht. Es gibt dafür wenige zusätzliche Nachteilsausgleiche.
Die Eltern sollten früh darauf hingewiesen werden, dass bei Bedarf (häusliche) Kinderkrankenpflege in Anspruch genommen werden kann. Die Erfahrung lehrt, dass die Eltern mit diesem Wissen viel entspannter mit ihrem Kind umgehen. Ihre Angst, den Alltag mit einem herzkranken Kind nicht bewältigen zu können, wird somit reduziert.
Leider fehlt es an bedarfsorientierten Angeboten, besonders für schwer herzkranke Kinder, die über eine lange Zeit zuhause betreut werden müssen, beziehungsweise immer wieder stationär in der Klinik aufgenommen werden. Mehr Informationen für Eltern, die ihre herzkranken Kinder vorübergehend, während einer akuten Erkrankung, zuhause pflegen müssen oder mit ihrem herzkranken Kind stationär aufgenommen sind, finden Sie hier: Infos Kinderkrankengeld
“Kinder sind keine kleinen Erwachsenen” entsprechend ihren Bedürfnissen ist dies auch in der Pflege zu berücksichtigen. Je nach Alter verstehen Kinder nicht immer, warum z.B. eine Magensonde gelegt, der Verband gewechselt, eine Spritze gegeben oder Blut abgenommen werden muss. Chronisch herzkranke Kinder, die in den ersten Lebensjahren viele Veränderungen ihrer Gesundheit erfahren, können positiv erleben, dass pflegerische Unterstützung zuhause durch die Eltern oder einem unterstützenden Kinderkrankenpflegedienst möglich ist.
Leistungen der Pflegeversicherung können Ihrem herzkranken Kind und der ganzen Familie den Pflegealltag erleichtern. Die Ansprüche bestehen ab Antragdatum, sobald eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden kann. Wir beraten und informieren Sie gern bei der Beantragung und Überprüfung eines Pflegegrades für Ihr Kind. PDF zur Pflegeversicherung
Gemäß § 14 SGB Abs.1 XI sind Personen pflegebedürftig, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen langfristig, mindestens 6 Monate, oder dauerhaft Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten benötigen. Das kann durch Krankheit, Behinderung oder altersbedingte Einschränkungen verursacht sein.
In einigen Fällen benötigen Kinder mit einem Herzfehler eine intensivere Pflege als ein gesundes Kind. Wenn Sie zu Hause den Eindruck haben, dass Ihr Kind mehr Unterstützung als ein gesundes, gleichaltriges Kind benötigt, können Sie bei der zuständigen Pflegekasse darum bitten, den Pflegebedarf Ihres Kindes zu begutachten. Zuständig ist die Pflegekasse Ihres Kindes, die Sie unter denselben Adressdaten erreichen wie die Krankenkasse Ihres Kindes. Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst, MDK, mit einer Begutachtung. Grundsätzlich werden in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern die gleichen Begutachtungsinstrumente wie bei Erwachsenen angewendet. Es werden hauptsächlich sechs relevante Bereiche des täglichen Lebens begutachtet.
• Bei Kindern bis zum Alter von elf Jahren werden in der Begutachtung die Fähigkeiten und die Selbständigkeit eines gleichaltrigen gesunden Kindes zu Grunde gelegt.
• Kinder bis einschließlich dem 18. Lebensmonat bekommen einen Bonus und gelangen bei gleicher Punktzahl in den nächsthöheren Pflegegrad. Der Pflegegrad 1 kann in diesem Alter nicht vergeben werden. Zur Begutachtung wird nur eine Auswahl der Module herangezogen.
Wurde ein Pflegegrad zuerkannt, dann stehen ihrem herzkranken Kind ab Antragsdatum verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung zu.
Berufstätige Eltern haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie die Pflege und Betreuung ihres kranken Kindes übernehmen müssen. Die Krankenkasse zahlt bei Ausfall des Einkommens aufgrund der Betreuung des kranken Kindes und unter bestimmten Voraussetzungen Kinderkrankengeld.
Die Anzahl der Tage, an denen Kinderkrankengeld beansprucht werden kann, erhöht sich in den Jahren 2025 und 2026 pro Elternteil und Kind auf 15 Arbeitstage im Jahr, jedoch nicht mehr als 35 Arbeitstage für alle Kinder. Alleinerziehende erhalten maximal 30 Arbeitstage pro Kind im Jahr und nicht mehr als 70 Arbeitstage für alle Kinder.
Eine Gesetzesänderung sieht seit dem 1.1.2024 vor, dass Eltern zusätzlich Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind aus medizinischen Gründen als Begleitperson stationär aufgenommen werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung in der Klinik und für ein Elternteil. Die Tage werden nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet, sondern zusätzlich gewährt.
In der sehr schweren Situation, dass ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben hat, ist die maximale Dauer der Zahlung von Kinderkrankengeld aufgehoben.
Herzkranke Kinder werden oftmals in Familien mit mehreren Kindern hineingeboren. Die ganze Familie ist betroffen von den stationären Aufenthalten der herzkranken Kinder, bei denen ein Elternteil mit dem Kind in der Klinik verweilt. Die Geschwister werden vor neue Situationen gestellt und müssen verstehen, dass der zuhause verbleibende Elternteil weiter zur Arbeit gehen muss. Damit die Geschwisterkinder zuhause betreut sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe gemäß §38 SGB V beantragt werden.
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)
Am 26. Mai 2023 hat der Bundestag das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Das Gesetz zielt darauf ab Pflegebedürftige sowie deren Angehörige durch höhere Leistungen und eine vereinfachte Beantragung der Ersatzpflege zu unterstützen. Zudem soll sich durch das neue Gesetz die finanzielle Lage der Pflegeversicherung stabilisieren und die Arbeitsbedingungen von Pflegeberufen verbessern.
Pflegegeld ab 2025
Um die häusliche Pflege zu stärken, ist das Pflegegeld gemäß §37 SGB XI seit dem 1. Januar 2024 in zwei Schritten um 5 Prozent und um 4,5 Prozent erhöht worden:
Neben dem Pflegegeld wurden auch die Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI und die Leistungen der Ersatzpflege in der Höhe angepasst. Eine weitere Anpassung der Leistungshöhen ist zum 01.01.2028 vorgesehen. Eine vollständige Übersicht der zurzeit geltenden Leistungen finden Sie als PDF im Bereich Pflegeversicherung / Krankenversicherung unter „Mehr Infos“
Pflegeunterstützungsgeld
Ab Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld jährlich bewilligt werden und nicht nur einmal pro Pflegefall.
Die Pflege eines herzkranken Kindes verläuft in vielen Fällen nicht gleichbleibend und muss der gesundheitlichen Verfassung des Kindes und dem Krankheitsverlauf angepasst werden. Insbesondere Vor- und nach größeren Eingriffen am Herzen können Situationen entstehen, die neu organisiert werden müssen, um eine pflegerische Versorgung sicher zu stellen. Die Eltern haben es im Arbeitsalltag oft schwer, akute Veränderungen in der Pflegesituation ihres Kindes mit den beruflichen Anforderungen in Einklang zu bringen.
Berufstätige dürfen sich in akuten Pflegesituationen eines nahen Angehörigen für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Für diese Zeit kann auf Antrag das Pflegeunterstützungsgeld gemäß §44a Abs. 3 SGB XI bewilligt werden. Das Unterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer akuten Pflegesituation von bis zu zehn Tagen und beträgt ca. 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
Das neue Entlastungsbudget
Die Begriffe „Verhinderungspflege“ gemäß § 39 SGB XI und „Kurzzeitpflege“ bleiben inhaltlich bestehen und werden finanziell, in der Abrechnung, zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag gemäß §42a SGB XI zusammengefasst. Der vollständige Betrag der Kurzzeitpflege kann zur Aufstockung der Verhinderungspflege genutzt werden. Dieser gemeinsame Jahresbetrag, in Höhe von 3539 €, bildet ein Gesamtbudget, das sogenannte „Entlastungsbudget“.
Als zusätzliche Erleichterung entfällt beim Entlastungsbudget die Voraussetzung von sechs Monaten vorangegangener häuslicher Pflege, bevor ein erstmaliger Antrag auf Ersatzpflege gestellt werden kann. Diese Leistungen können sofort, nach Zuerkennung mindestens eines Pflegegrades Grad 2, genutzt werden. Des Weiteren steigt die Höchstdauer der Kurzzeit- und Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen (56 Tage statt vorher 42 Tage). Ebenso wird das halbe Pflegegeld für acht statt sechs Wochen während der tageweise in Anspruch genommenen Verhinderungspflege weitergezahlt. Eine stundenweise Verhinderungspflege, die weniger als acht Stunden pro Tag dauert, hat keine Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der sogenannten „Ersatzpflegetage“. Für beide Leistungen darf das gemeinsame Jahresbudget in Höhe von 3539 € nicht überschritten werden.
Neue Abrechnungsregeln für die Verhinderungspflege
Ab dem 01.01.2026 gilt eine neue Frist für die Abrechnung der Verhinderungspflege. Alle in einem Jahr angefallenen Leistungen müssen bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres abgerechnet werden. Die alte Regelung, vier Jahre rückwirkend abrechnen zu können, entfällt für alle Leistungen, die ab dem 01.01.2026 erfolgt sind.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI (soziale Pflegeversicherung) bleibt in allen Pflegegraden unangetastet im PUEG, Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz, bestehen. Der Betrag steht ab dem 01. Juli 2025 in einer Höhe von 131 € / monatlich zur Verfügung.
Auskunft über Pflegeleistungen
Bei der Inanspruchnahme der Leistungen für Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege und der Abrechnung des Entlastungsbetrags, war es in der Vergangenheit für Eltern oft schwierig Zeiten und bereits in Anspruch genommene Leistungen der unterschiedlichen Entlastungsbereiche abzugrenzen. Ab dem 1. Januar 2024 sollte es selbstverständlich sein, dass die Pflegekasse, im Abstand von höchstens sechs Monaten, gemäß § 108 Absatz 1 SGB XI (soziale Pflegeversicherung), Auskünfte über die Leistungen und Kosten erteilt. Pflegende Angehörige dürfen die Unterlagen der Pflegekasse einsehen, welche Bestandteile der erbrachten Leistungen von den verschiedenen Leistungserbringern bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht wurden. Konstant sollen die letzten 18 Monate abgefragt werden können und stehen regelmäßig, alle sechs Monate, zur Verfügung. Sprechen Sie Ihre Pflegekasse bei Interesse an.
Im Zusammenhang mit Pflegeleistungen haben Versicherte, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
Die Inanspruchnahme dieser umfassenden Pflegeberatung ist freiwillig und darf nicht verwechselt werden mit dem regelmäßigen Beratungseinsatz nach § 37 Abs.3 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung), der die Qualität der häuslichen Pflege in den Pflegegraden 2-5 sicherstellen soll. Bei Bedarf können Sie sich an Ihre Pflegekasse wenden. Sie benennt Ratsuchenden einen zuständigen Pflegeberater.
Auch pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegende, haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des Pflegebedürftigen.
Wer sich nicht an die offiziellen Pflegestützpunkte der Kranken- und Pflegekassen wenden möchte, findet auf der Internetseite des „Zentrums für Qualität in der Pflege, ZQP“ Unterstützung. Die unabhängige, gemeinnützige und operative Fachstiftung bietet auf ihrer Webseite eine themenbezogene Suche nach wohnortnahen, nicht kommerziellen Beratungsangeboten für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen.
Die Datenbank bietet Informationen über die sehr vielfältigen Beratungsangebote rund um die Pflege in Deutschland. Alle Beratungsstellen von Bund und Ländern, Kommunen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Vereinen und weiteren Institutionen und auch Pflegestützpunkte sind aufgeführt.
www.zqp.de/beratung-pflege
Privat versicherte Pflegebedürftige werden gleichermaßen von der Beratungsstelle „compass private Pflegeberatung GmbH“ unterstützt.
www.compass-pflegeberatung.de/
Einige Bundesländer haben sich verpflichtet, beeinträchtigten Menschen zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu unterstützen. Das sogenannte Landespflegegeld ist in den verschiedenen Bundesländern an unterschiedliche Gegebenheiten gebunden. Eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Wir stellen hier kurz dar, welche Bundesländer Landespflegegeld vereinbart haben, in denen die Bedingungen für Familien mit herzkranken Kindern zutreffend sein könnten.
Bundesland Bayern
Das Landespflegegeld ist Teil eines umfangreichen Pflegepaketes, das die Bayerische Staatsregierung im Mai 2018 beschlossen hat. Menschen, die mit Pflegegrad 2 oder höher eingestuft wurden und ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf jährlich 1.000 Euro. Auch pflegebedürftige, herzkranke Kinder und ihren Familien dürfen die zusätzliche Unterstützung schätzen.
www.landespflegegeld.bayern.de
Bundesland Brandenburg
Im Bundesland Brandenburg kann das Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis die Berechtigung für das Landespflegegeld auslösen. Die Betroffenen dürfen gleichzeitig keinen Anspruch auf Pflegeleistungen haben. Es muss ein Betreuungsbedarf bestehen, um die körperliche Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung zu sichern. Die Unterbringung in einer stationären Einrichtung kann einen Einfluss auf die Höhe und Auszahlung des Landespflegegeldes haben.
https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/themen/familie/familienratgeber/artikel/~landespflegegeld-und-hilfe-zur-pflege#
Bundesland Bremen
Das Landespflegegeld in Bremen ist eine pauschale Geldleistung. Es wird als monatlicher Zuschuss geleistet und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Blinde, beziehungsweise hochgradig sehbehinderte oder schwerstbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen haben, haben einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile beziehungsweise Mehrbedarfe.
https://www.behindertenbeauftragter.bremen.de/service/landespflegegeld-11095
Bundesland Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz lebende Menschen können ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 monatlich Landespflegegeld erhalten. Es ist jedoch abhängig von anderen Leistungen. Bei häuslicher Pflege (Pflegegeld/Pflegesachleistungen) werden Leistungen in Höhe des Pflegegelds angerechnet. Ebenso kann ein Kindertagesstätten- oder Schulbesuch zu Kürzungen bis zu 25% führen.
Menschen die länger als vier Wochen in einer Einrichtung leben bekommen in Rheinland-Pfalz kein Landespflegegeld. Auch Menschen deren Behinderung sich allein auf eine Einschränkung im Sehen bezieht, bekommen kein Landespflegegeld und müssen sich müssen sich an die Blindenhilfe wenden.
https://lsjv.rlp.de/themen/inklusion/landespflegegeld
Quelleninfos:
Foto: iStock/monkeybusinessimages